[[{}law:sgb_2:4|←]][[{}law:sgb_2|↑]][[{}law:sgb_2:6|→]]
==== § 5 Verhältnis zu anderen Leistungen ====
(1)[[law:sgb_2:5#abs_1_1|1]] Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen Anderer, insbesondere
der Träger anderer Sozialleistungen, werden durch dieses Buch nicht
berührt. [[law:sgb_2:5#abs_1_2|2]]Ermessensleistungen dürfen nicht deshalb versagt werden, weil
dieses Buch entsprechende Leistungen vorsieht.
(2)[[law:sgb_2:5#abs_2_1|1]] Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach diesem Buch schließt Leistungen nach dem Dritten Kapitel des
Zwölften Buches aus. [[law:sgb_2:5#abs_2_2|2]]Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften
Buches sind gegenüber dem Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2
vorrangig.
(3)[[law:sgb_2:5#abs_3_1|1]] Stellen Leistungsberechtigte trotz Aufforderung einen
erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers nicht,
können die Leistungsträger nach diesem Buch den Antrag stellen sowie
Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen. [[law:sgb_2:5#abs_3_2|2]]Der Ablauf von Fristen, die
ohne Verschulden der Leistungsträger nach diesem Buch verstrichen
sind, wirkt nicht gegen die Leistungsträger nach diesem Buch; dies
gilt nicht für Verfahrensfristen, soweit die Leistungsträger nach
diesem Buch das Verfahren selbst betreiben. [[law:sgb_2:5#abs_3_3|3]]Wird eine Leistung
aufgrund eines Antrages nach Satz 1 von einem anderen Träger nach § 66
des Ersten Buches bestandskräftig entzogen oder versagt, sind die
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch ganz
oder teilweise so lange zu entziehen oder zu versagen, bis die
leistungsberechtigte Person ihrer Verpflichtung nach den §§ 60 bis 64
des Ersten Buches gegenüber dem anderen Träger nachgekommen ist. [[law:sgb_2:5#abs_3_4|4]]Eine
Entziehung oder Versagung nach Satz 3 ist nur möglich, wenn die
leistungsberechtigte Person vom zuständigen Leistungsträger nach
diesem Buch zuvor schriftlich auf diese Folgen hingewiesen wurde. [[law:sgb_2:5#abs_3_5|5]]Wird
die Mitwirkung gegenüber dem anderen Träger nachgeholt, ist die
Versagung oder Entziehung rückwirkend aufzuheben.
(4)[[law:sgb_2:5#abs_4_1|1]] Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Ersten Abschnitt
des Dritten Kapitels werden nicht an oder für erwerbsfähige
Leistungsberechtigte erbracht, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld
oder Teilarbeitslosengeld haben.
(5)[[law:sgb_2:5#abs_5_1|1]] Leistungen nach den §§ 16a, 16b, 16d sowie 16f bis 16i und 16k
können auch an erwerbsfähige Leistungsberechtigte erbracht werden,
sofern ein Rehabilitationsträger im Sinne des Neunten Buches zuständig
ist; § 22 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Dritten Buches ist entsprechend
anzuwenden.