[[{}law:sgb_2:49|←]][[{}law:sgb_2|↑]][[{}law:sgb_2:50a|→]]
==== § 50 Datenübermittlung ====
(1)[[law:sgb_2:50#abs_1_1|1]] Die Bundesagentur, die kommunalen Träger, die zugelassenen
kommunalen Träger, gemeinsame Einrichtungen, die für die Bekämpfung
von Leistungsmissbrauch und illegaler Beschäftigung zuständigen
Stellen und mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragte Dritte sollen
sich gegenseitig Sozialdaten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung
ihrer Aufgaben nach diesem Buch oder dem Dritten Buch erforderlich
ist. [[law:sgb_2:50#abs_1_2|2]]Hat die Agentur für Arbeit oder ein zugelassener kommunaler
Träger eine externe Gutachterin oder einen externen Gutachter
beauftragt, eine ärztliche oder psychologische Untersuchung oder
Begutachtung durchzuführen, ist die Übermittlung von Daten an die
Agentur für Arbeit oder den zugelassenen kommunalen Träger durch die
externe Gutachterin oder den externen Gutachter zulässig, soweit dies
zur Erfüllung des Auftrages erforderlich ist.
(2)[[law:sgb_2:50#abs_2_1|1]] Die gemeinsame Einrichtung ist Verantwortliche für die
Verarbeitung von Sozialdaten nach § 67 Absatz 4 des Zehnten Buches
sowie Stelle im Sinne des § 35 Absatz 1 des Ersten Buches.
(3)[[law:sgb_2:50#abs_3_1|1]] Die gemeinsame Einrichtung nutzt zur Erfüllung ihrer Aufgaben
durch die Bundesagentur zentral verwaltete Verfahren der
Informationstechnik. [[law:sgb_2:50#abs_3_2|2]]Sie ist verpflichtet, auf einen auf dieser
Grundlage erstellten gemeinsamen zentralen Datenbestand zuzugreifen.
[[law:sgb_2:50#abs_3_3|3]]Verantwortliche für die zentral verwalteten Verfahren der
Informationstechnik nach § 67 Absatz 4 des Zehnten Buches ist die
Bundesagentur.
(4)[[law:sgb_2:50#abs_4_1|1]] Eine Verarbeitung von Sozialdaten durch die gemeinsame Einrichtung
ist nur unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2016/679 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. [[law:sgb_2:50#abs_4_2|2]]April 2016 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum
freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
(Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. [[law:sgb_2:50#abs_4_3|3]]L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314
vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils
geltenden Fassung sowie des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und
der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches zulässig. [[law:sgb_2:50#abs_4_4|4]]Der Anspruch auf
Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber der gemeinsamen
Einrichtung richtet sich nach dem Informationsfreiheitsgesetz des
Bundes. [[law:sgb_2:50#abs_4_5|5]]Die Datenschutzkontrolle und die Kontrolle der Einhaltung der
Vorschriften über die Informationsfreiheit bei der gemeinsamen
Einrichtung sowie für die zentralen Verfahren der Informationstechnik
obliegen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes der
oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit.