[[{}law:sgb_2:50a|←]][[{}law:sgb_2|↑]][[{}law:sgb_2:51|→]]
==== § 50b Zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik ====
(1)[[law:sgb_2:50b#abs_1_1|1]] Die Bundesagentur kann neue Technologien erproben, um die
Wirtschaftlichkeit der Entwicklung oder Weiterentwicklung eines
zentral verwalteten Verfahrens der Informationstechnik zu bewerten.
(2)[[law:sgb_2:50b#abs_2_1|1]] Die Bundesagentur verfolgt bei der Entwicklung und
Weiterentwicklung zentral verwalteter Verfahren der
Informationstechnik und hierfür erforderlicher Basisdienste folgende
Ziele:
1. nutzerinnen- und nutzerzentrierte Entwicklung und Ausgestaltung von
elektronischen Verwaltungsleistungen und -abläufen;
2. [[law:sgb_2:50b#abs_2_2|2]]Ende-zu-Ende Digitalisierung und Automatisierung von
Verwaltungsverfahren;
3. [[law:sgb_2:50b#abs_2_3|3]]Entwicklung und Betrieb informationstechnischer Infrastrukturen, die
eine zügige Anpassung zentral verwalteter Verfahren der
Informationstechnik an gesetzliche Vorgaben sicherstellen.