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==== § 51b Verarbeitung von Daten durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ====
(1)[[law:sgb_2:51b#abs_1_1|1]] Die zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
erheben laufend die für die Durchführung der Grundsicherung für
Arbeitsuchende erforderlichen Daten. [[law:sgb_2:51b#abs_1_2|2]]Das Bundesministerium für Arbeit
und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates die nach Satz 1 zu erhebenden Daten, die zur Nutzung
für die in Absatz 3 genannten Zwecke erforderlich sind, einschließlich
des Verfahrens zu deren Weiterentwicklung festzulegen.
(2)[[law:sgb_2:51b#abs_2_1|1]] Die kommunalen Träger und die zugelassenen kommunalen Träger
übermitteln der Bundesagentur die Daten nach Absatz 1 unter Angabe
eines eindeutigen Identifikationsmerkmals, personenbezogene Datensätze
unter Angabe der Kundennummer sowie der Nummer der Bedarfsgemeinschaft
nach § 51a.
(3)[[law:sgb_2:51b#abs_3_1|1]] Die nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen und an die Bundesagentur
übermittelten Daten dürfen nur – unbeschadet auf sonstiger
gesetzlicher Grundlagen bestehender Mitteilungspflichten – für
folgende Zwecke gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt, in der
Verarbeitung eingeschränkt oder gelöscht werden:
1. die zukünftige Gewährung von Leistungen nach diesem und dem Dritten
Buch an die von den Erhebungen betroffenen Personen,
2. [[law:sgb_2:51b#abs_3_2|2]]Überprüfungen der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf
korrekte und wirtschaftliche Leistungserbringung,
3. die Erstellung von Statistiken, Kennzahlen für die Zwecke nach § 48a
Absatz 2 und § 48b Absatz 5 und Controllingberichten durch die
Bundesagentur, der laufenden Berichterstattung und der
Wirkungsforschung nach den §§ 53 bis 55,
4. die Durchführung des automatisierten Datenabgleichs nach § 52,
5. die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch.
(4)[[law:sgb_2:51b#abs_4_1|1]] Die Bundesagentur regelt im Benehmen mit den kommunalen
Spitzenverbänden auf Bundesebene den genauen Umfang der nach den
Absätzen 1 und 2 zu übermittelnden Informationen, einschließlich einer
Inventurmeldung, sowie die Fristen für deren Übermittlung. [[law:sgb_2:51b#abs_4_2|2]]Sie regelt
ebenso die zu verwendenden Systematiken, die Art der Übermittlung der
Datensätze einschließlich der Datenformate sowie Aufbau, Vergabe,
Verwendung und Löschungsfristen von Kunden- und
Bedarfsgemeinschaftsnummern nach § 51a.