[[{}law:sgb_2:51b|←]][[{}law:sgb_2|↑]][[{}law:sgb_2:52a|→]]
==== § 52 Automatisierter Datenabgleich ====
(1)[[law:sgb_2:52#abs_1_1|1]] Die Bundesagentur und die zugelassenen kommunalen Träger
überprüfen Personen, die Leistungen nach diesem Buch beziehen, zum 1.
[[law:sgb_2:52#abs_1_2|2]]Januar, 1. [[law:sgb_2:52#abs_1_3|3]]April, 1. [[law:sgb_2:52#abs_1_4|4]]Juli und 1. [[law:sgb_2:52#abs_1_5|5]]Oktober im Wege des automatisierten
Datenabgleichs daraufhin,
1. ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen
der Träger der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung bezogen
werden oder wurden,
2. ob und in welchem Umfang Zeiten des Leistungsbezuges nach diesem Buch
mit Zeiten einer Versicherungspflicht oder Zeiten einer geringfügigen
Beschäftigung zusammentreffen,
3. ob und welche Daten nach § 45d Absatz 1 und § 45e des
Einkommensteuergesetzes an das Bundeszentralamt für Steuern
übermittelt worden sind,
4. ob und in welcher Höhe ein Kapital nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
nicht mehr dem Zweck einer geförderten zusätzlichen Altersvorsorge im
Sinne des § 10a oder des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes
dient,
5. ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen
der Bundesagentur als Träger der Arbeitsförderung nach dem Dritten
Buch bezogen werden oder wurden,
6. ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen
anderer Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen werden
oder wurden.
[[law:sgb_2:52#abs_1_6|6]]Satz 1 gilt entsprechend für nicht leistungsberechtigte Personen, die
mit Personen, die Leistungen nach diesem Buch beziehen, in einer
Bedarfsgemeinschaft leben. [[law:sgb_2:52#abs_1_7|7]]Abweichend von Satz 1 können die dort
genannten Träger die Überprüfung nach Satz 1 Nummer 2 zum ersten jedes
Kalendermonats durchführen.
(2)[[law:sgb_2:52#abs_2_1|1]] Zur Durchführung des automatisierten Datenabgleichs dürfen die
Träger der Leistungen nach diesem Buch die folgenden Daten einer
Person, die Leistungen nach diesem Buch bezieht, an die in Absatz 1
genannten Stellen übermitteln:
1. [[law:sgb_2:52#abs_2_2|2]]Name und Vorname,
2. [[law:sgb_2:52#abs_2_3|3]]Geburtsdatum und -ort,
3. [[law:sgb_2:52#abs_2_4|4]]Anschrift,
4. [[law:sgb_2:52#abs_2_5|5]]Versicherungsnummer.
[[law:sgb_2:52#abs_2_6|6]](2a) Die Datenstelle der Rentenversicherung darf als
Vermittlungsstelle die nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Daten
speichern und nutzen, soweit dies für die Datenabgleiche nach den
Absätzen 1 und 2 erforderlich ist. [[law:sgb_2:52#abs_2_7|7]]Sie darf die Daten der
Stammsatzdatei (§ 150 des Sechsten Buches) und des bei ihr für die
Prüfung bei den Arbeitgebern geführten Dateisystems (§ 28p Absatz 8
Satz 2 des Vierten Buches) nutzen, soweit die Daten für die
Datenabgleiche erforderlich sind. [[law:sgb_2:52#abs_2_8|8]]Die nach Satz 1 bei der Datenstelle
der Rentenversicherung gespeicherten Daten sind unverzüglich nach
Abschluss des Datenabgleichs zu löschen.
(3)[[law:sgb_2:52#abs_3_1|1]] Die den in Absatz 1 genannten Stellen überlassenen Daten und
Datenträger sind nach Durchführung des Abgleichs unverzüglich
zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten. [[law:sgb_2:52#abs_3_2|2]]Die Träger der
Leistungen nach diesem Buch dürfen die ihnen übermittelten Daten nur
zur Überprüfung nach Absatz 1 nutzen. [[law:sgb_2:52#abs_3_3|3]]Die übermittelten Daten der
Personen, bei denen die Überprüfung zu keinen abweichenden
Feststellungen führt, sind unverzüglich zu löschen.
(4)[[law:sgb_2:52#abs_4_1|1]] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung das Nähere über das Verfahren des
automatisierten Datenabgleichs und die Kosten des Verfahrens zu
regeln; dabei ist vorzusehen, dass die Übermittlung an die
Auskunftsstellen durch eine zentrale Vermittlungsstelle (Kopfstelle)
zu erfolgen hat, deren Zuständigkeitsbereich zumindest das Gebiet
eines Bundeslandes umfasst.