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==== § 52a Überprüfung von Daten ====
(1)[[law:sgb_2:52a#abs_1_1|1]] Die Agentur für Arbeit darf zur Sicherstellung einer
ordnungsgemäßen Leistungserbringung bei Personen, die Leistungen nach
diesem Buch beantragt haben, beziehen oder bezogen haben, Auskunft
einholen
1. über die in § 39 Absatz 1 Nummer 5 und 11 des Straßenverkehrsgesetzes
angeführten Daten über ein Fahrzeug, für das die Person als Halter
eingetragen ist, bei dem Zentralen Fahrzeugregister;
2. aus dem Melderegister nach den §§ 34 und 38 bis 41 des
Bundesmeldegesetzes und dem Ausländerzentralregister.
(2)[[law:sgb_2:52a#abs_2_1|1]] Die Agentur für Arbeit darf Daten von Personen, die Leistungen
nach diesem Buch beantragt haben, beziehen oder bezogen haben und die
Wohngeld beantragt haben, beziehen oder bezogen haben, an die nach dem
Wohngeldgesetz zuständige Behörde übermitteln, soweit dies zur
Feststellung der Voraussetzungen des Ausschlusses vom Wohngeld (§§ 7
und 8 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes) erforderlich ist. [[law:sgb_2:52a#abs_2_2|2]]Die
Übermittlung der in § 52 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Daten ist
zulässig. [[law:sgb_2:52a#abs_2_3|3]]Die in Absatz 1 genannten Behörden führen die Überprüfung
durch und teilen das Ergebnis der Überprüfungen der Agentur für Arbeit
unverzüglich mit. [[law:sgb_2:52a#abs_2_4|4]]Die in Absatz 1 und Satz 1 genannten Behörden haben
die ihnen übermittelten Daten nach Abschluss der Überprüfung
unverzüglich zu löschen.