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==== § 53 Statistik und Übermittlung statistischer Daten ====
(1)[[law:sgb_2:53#abs_1_1|1]] Die Bundesagentur erstellt aus den bei der Durchführung der
Grundsicherung für Arbeitsuchende von ihr nach § 51b erhaltenen und
den ihr von den kommunalen Trägern und den zugelassenen kommunalen
Trägern nach § 51b übermittelten Daten Statistiken. [[law:sgb_2:53#abs_1_2|2]]Sie übernimmt die
laufende Berichterstattung und bezieht die Leistungen nach diesem Buch
in die Arbeitsmarkt- und Berufsforschung ein.
(2)[[law:sgb_2:53#abs_2_1|1]] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann Art und Umfang
sowie Tatbestände und Merkmale der Statistiken und der
Berichterstattung näher bestimmen.
(3)[[law:sgb_2:53#abs_3_1|1]] Die Bundesagentur legt die Statistiken nach Absatz 1 dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales vor und veröffentlicht sie
in geeigneter Form. [[law:sgb_2:53#abs_3_2|2]]Sie gewährleistet, dass auch kurzfristigem
Informationsbedarf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
entsprochen werden kann.
(4)[[law:sgb_2:53#abs_4_1|1]] Die Bundesagentur stellt den statistischen Stellen der Kreise und
kreisfreien Städte die für Zwecke der Planungsunterstützung und für
die Sozialberichterstattung erforderlichen Daten und Tabellen der
Arbeitsmarkt- und Grundsicherungsstatistik zur Verfügung.
(5)[[law:sgb_2:53#abs_5_1|1]] Die Bundesagentur kann dem Statistischen Bundesamt und den
statistischen Ämtern der Länder für Zwecke der Planungsunterstützung
und für die Sozialberichterstattung für ihren Zuständigkeitsbereich
Daten und Tabellen der Arbeitsmarkt- und Grundsicherungsstatistik zur
Verfügung stellen. [[law:sgb_2:53#abs_5_2|2]]Sie ist berechtigt, dem Statistischen Bundesamt und
den statistischen Ämtern der Länder für ergänzende Auswertungen
anonymisierte und pseudonymisierte Einzeldaten zu übermitteln. [[law:sgb_2:53#abs_5_3|3]]Bei der
Übermittlung von pseudonymisierten Einzeldaten sind die Namen durch
jeweils neu zu generierende Pseudonyme zu ersetzen. [[law:sgb_2:53#abs_5_4|4]]Nicht
pseudonymisierte Anschriften dürfen nur zum Zwecke der Zuordnung zu
statistischen Blöcken übermittelt werden.
(6)[[law:sgb_2:53#abs_6_1|1]] Die Bundesagentur ist berechtigt, für ausschließlich statistische
Zwecke den zur Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stellen
der Gemeinden und Gemeindeverbände für ihren Zuständigkeitsbereich
Daten und Tabellen der Arbeitsmarkt- und Grundsicherungsstatistik
sowie anonymisierte und pseudonymisierte Einzeldaten zu übermitteln,
soweit die Voraussetzungen nach § 16 Absatz 5 Satz 2 des
Bundesstatistikgesetzes gegeben sind. [[law:sgb_2:53#abs_6_2|2]]Bei der Übermittlung von
pseudonymisierten Einzeldaten sind die Namen durch jeweils neu zu
generierende Pseudonyme zu ersetzen. [[law:sgb_2:53#abs_6_3|3]]Dabei dürfen nur Angaben zu
kleinräumigen Gebietseinheiten, nicht aber die genauen Anschriften
übermittelt werden.
(7)[[law:sgb_2:53#abs_7_1|1]] Die §§ 280 und 281 des Dritten Buches gelten entsprechend. § 282a
des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass Daten und Tabellen der
Arbeitsmarkt- und Grundsicherungsstatistik auch den zur Durchführung
statistischer Aufgaben zuständigen Stellen der Kreise und kreisfreien
Städte sowie der Gemeinden und Gemeindeverbänden übermittelt werden
dürfen, soweit die Voraussetzungen nach § 16 Absatz 5 Satz 2 des
Bundesstatistikgesetzes gegeben sind.