[[{}law:sgb_2:53a|←]][[{}law:sgb_2|↑]][[{}law:sgb_2:56|→]]
==== § 55 Wirkungsforschung ====
(1)[[law:sgb_2:55#abs_1_1|1]] Die Wirkungen der Leistungen zur Eingliederung und der Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts sind regelmäßig und zeitnah zu
untersuchen und in die Arbeitsmarkt- und Berufsforschung nach § 282
des Dritten Buches einzubeziehen. [[law:sgb_2:55#abs_1_2|2]]Das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales und die Bundesagentur können in Vereinbarungen Einzelheiten
der Wirkungsforschung festlegen. [[law:sgb_2:55#abs_1_3|3]]Soweit zweckmäßig, können Dritte mit
der Wirkungsforschung beauftragt werden.
(2)[[law:sgb_2:55#abs_2_1|1]] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht
vergleichend die Wirkung der örtlichen Aufgabenwahrnehmung durch die
Träger der Leistungen nach diesem Buch.