[[{}law:sgb_2:53a|←]][[{}law:sgb_2|↑]][[{}law:sgb_2:56|→]] ==== § 55 Wirkungsforschung ==== (1)[[law:sgb_2:55#abs_1_1|1]] Die Wirkungen der Leistungen zur Eingliederung und der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind regelmäßig und zeitnah zu untersuchen und in die Arbeitsmarkt- und Berufsforschung nach § 282 des Dritten Buches einzubeziehen. [[law:sgb_2:55#abs_1_2|2]]Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die Bundesagentur können in Vereinbarungen Einzelheiten der Wirkungsforschung festlegen. [[law:sgb_2:55#abs_1_3|3]]Soweit zweckmäßig, können Dritte mit der Wirkungsforschung beauftragt werden. (2)[[law:sgb_2:55#abs_2_1|1]] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht vergleichend die Wirkung der örtlichen Aufgabenwahrnehmung durch die Träger der Leistungen nach diesem Buch.