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==== § 56 Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit ====
(1)[[law:sgb_2:56#abs_1_1|1]] Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts beantragt haben oder beziehen, sind verpflichtet,
1. eine eingetretene Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer
unverzüglich anzuzeigen und
2. spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die
Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorzulegen.
[[law:sgb_2:56#abs_1_2|2]]§ 31 Absatz 1 findet keine Anwendung. [[law:sgb_2:56#abs_1_3|3]]Die Agentur für Arbeit ist
berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu
verlangen. [[law:sgb_2:56#abs_1_4|4]]Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der
Bescheinigung angegeben, so ist der Agentur für Arbeit eine neue
ärztliche Bescheinigung vorzulegen. [[law:sgb_2:56#abs_1_5|5]]Die Bescheinigungen müssen einen
Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, dass dem Träger der
Krankenversicherung unverzüglich eine Bescheinigung über die
Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die
voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird. [[law:sgb_2:56#abs_1_6|6]]Zweifelt
die Agentur für Arbeit an der Arbeitsunfähigkeit der oder des
erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, so gilt § 275 Absatz 1 Nummer 3b
und Absatz 1a des Fünften Buches entsprechend.
(2)[[law:sgb_2:56#abs_2_1|1]] Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für erwerbsfähige Leistungsberechtigte,
die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld
haben. [[law:sgb_2:56#abs_2_2|2]]Die Agentur für Arbeit kann erwerbsfähige Leistungsberechtigte
im Einzelfall von der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 befreien. [[law:sgb_2:56#abs_2_3|3]]Sie
soll erwerbsfähige Leistungsberechtigte befreien, sofern die
Eingliederung in Arbeit oder Ausbildung hierdurch nicht gefährdet
wird.
(3)[[law:sgb_2:56#abs_3_1|1]] Die Bundesagentur erstattet den Krankenkassen die Kosten für die
Begutachtung durch den Medizinischen Dienst nach Absatz 1 Satz 6. [[law:sgb_2:56#abs_3_2|2]]Die
Bundesagentur und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
vereinbaren das Nähere über das Verfahren und die Höhe der
Kostenerstattung; der Medizinische Dienst Bund ist zu beteiligen. [[law:sgb_2:56#abs_3_3|3]]In
der Vereinbarung kann auch eine pauschale Abgeltung der Kosten
geregelt werden.