[[{}law:sgb_2:57|←]][[{}law:sgb_2|↑]][[{}law:sgb_2:59|→]]
==== § 58 Einkommensbescheinigung ====
(1)[[law:sgb_2:58#abs_1_1|1]] Wer jemanden, der laufende Geldleistungen nach diesem Buch
beantragt hat oder bezieht, gegen Arbeitsentgelt beschäftigt, ist
verpflichtet, diesem unverzüglich Art und Dauer dieser
Erwerbstätigkeit sowie die Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung
für die Zeiten zu bescheinigen, für die diese Leistung beantragt
worden ist oder bezogen wird. [[law:sgb_2:58#abs_1_2|2]]Dabei ist der von der Agentur für Arbeit
vorgesehene Vordruck zu benutzen. [[law:sgb_2:58#abs_1_3|3]]Die Bescheinigung ist der- oder
demjenigen, die oder der die Leistung beantragt hat oder bezieht,
unverzüglich auszuhändigen.
(2)[[law:sgb_2:58#abs_2_1|1]] Wer eine laufende Geldleistung nach diesem Buch beantragt hat oder
bezieht und gegen Arbeitsentgelt beschäftigt wird, ist verpflichtet,
dem Arbeitgeber den für die Bescheinigung des Arbeitsentgelts
vorgeschriebenen Vordruck unverzüglich vorzulegen.