[[{}law:sgb_2:5|←]][[{}law:sgb_2|↑]][[{}law:sgb_2:6a|→]]
==== § 6 Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ====
(1)[[law:sgb_2:6#abs_1_1|1]] Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:
1. die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts
Anderes bestimmt,
2. die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, für
das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und die Leistungen nach
§ 27 Absatz 3, soweit diese Leistungen für den Bedarf für Unterkunft
und Heizung geleistet werden, für die Leistungen nach § 24 Absatz 3
Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie für die Leistungen nach § 28, soweit durch
Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger).
[[law:sgb_2:6#abs_1_2|2]]Zu ihrer Unterstützung können sie Dritte mit der Wahrnehmung von
Aufgaben beauftragen; sie sollen einen Außendienst zur Bekämpfung von
Leistungsmissbrauch einrichten.
(2)[[law:sgb_2:6#abs_2_1|1]] Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen
zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung der in
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Aufgaben nach diesem Gesetz
heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen
Fällen erlassen die Kreise den Widerspruchsbescheid nach dem
Sozialgerichtsgesetz. § 44b Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. [[law:sgb_2:6#abs_2_2|2]]Die
Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen des § 6a mit der Maßgabe, dass
eine Heranziehung auch für die Aufgaben nach § 6b Absatz 1 Satz 1
erfolgen kann.
(3)[[law:sgb_2:6#abs_3_1|1]] Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die
Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden für
die Grundsicherung für Arbeitsuchende dem besonderen Verwaltungsaufbau
ihrer Länder anzupassen.