[[{}law:sgb_2:59|←]][[{}law:sgb_2|↑]][[{}law:sgb_2:61|→]]
==== § 60 Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht Dritter ====
(1)[[law:sgb_2:60#abs_1_1|1]] Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder
bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, diese Leistungen nach
diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit
auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur
Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
(2)[[law:sgb_2:60#abs_2_1|1]] Wer jemandem, der eine Leistung nach diesem Buch beantragt hat
oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind,
Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, oder wer
für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der
Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über damit im
Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen,
soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich
ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. [[law:sgb_2:60#abs_2_2|2]]Für
die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Absatz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.
(3)[[law:sgb_2:60#abs_3_1|1]] Wer jemanden, der
1. [[law:sgb_2:60#abs_3_2|2]]Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht oder dessen
Partnerin oder Partner oder
2. nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist,
beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen über die
Beschäftigung, insbesondere über das Arbeitsentgelt, Auskunft zu
erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch
erforderlich ist.
(4)[[law:sgb_2:60#abs_4_1|1]] Sind Einkommen oder Vermögen der Partnerin oder des Partners zu
berücksichtigen, haben
1. diese Partnerin oder dieser Partner,
2. [[law:sgb_2:60#abs_4_2|2]]Dritte, die für diese Partnerin oder diesen Partner Guthaben führen
oder Vermögensgegenstände verwahren,
der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen,
soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich
ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
(5)[[law:sgb_2:60#abs_5_1|1]] Wer jemanden, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat,
bezieht oder bezogen hat, beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf
Verlangen Einsicht in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und Belege
sowie in Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege für
Heimarbeiterinnen oder Heimarbeiter zu gewähren, soweit es zur
Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.