[[{}law:sgb_2:61|←]][[{}law:sgb_2|↑]][[{}law:sgb_2:63|→]] ==== § 62 Schadenersatz ==== Wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. eine Einkommensbescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt, 2. eine Auskunft nach § 57 oder § 60 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.