[[{}law:sgb_2:62|←]][[{}law:sgb_2|↑]][[{}law:sgb_2:63|→]]
==== § 62a Haftung des Arbeitgebers ====
(1)[[law:sgb_2:62a#abs_1_1|1]] Beschäftigt ein Arbeitgeber eine Person, die Leistungen nach
diesem Buch erhält, ohne die Beschäftigung gemäß § 28a des Vierten
Buches zu melden oder erfolgt die Meldung, ohne dass eine
Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird oder werden soll, so ist der
Arbeitgeber zum Ersatz der deswegen rechtswidrig erbrachten Leistungen
verpflichtet. [[law:sgb_2:62a#abs_1_2|2]]Die zu ersetzenden Leistungen sind schriftlich durch
Verwaltungsakt festzusetzen.
(2)[[law:sgb_2:62a#abs_2_1|1]] Der zur Erstattung nach § 50 des Zehnten Buches verpflichtete
Leistungsempfänger und der zum Ersatz nach Absatz 1 verpflichtete
Arbeitgeber haften als Gesamtschuldner für die Leistungen, die nach §
50 des Zehnten Buches zu erstatten sind. [[law:sgb_2:62a#abs_2_2|2]]Sachleistungen sind, auch
wenn sie in Form eines Gutscheins erbracht wurden, in Geld zu
ersetzen. [[law:sgb_2:62a#abs_2_3|3]]Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur
Sozialversicherung entsprechend § 40 Absatz 2 Nummer 5.
(3)[[law:sgb_2:62a#abs_3_1|1]] § 34a Absatz 2 gilt entsprechend.
(4)[[law:sgb_2:62a#abs_4_1|1]] Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn die
Leistungen nach § 41a Absatz 6 Satz 3 zu erstatten sind.