[[{}law:sgb_2:62|←]][[{}law:sgb_2|↑]][[{}law:sgb_2:64|→]]
==== § 63 Bußgeldvorschriften ====
(1)[[law:sgb_2:63#abs_1_1|1]] Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 57 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
2. entgegen § 58 Absatz 1 Satz 1 oder 3 Art oder Dauer der
Erwerbstätigkeit oder die Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
bescheinigt oder eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig
aushändigt,
3. entgegen § 58 Absatz 2 einen Vordruck nicht oder nicht rechtzeitig
vorlegt,
4. entgegen § 60 Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3 oder 4 Satz 1 oder als
privater Träger entgegen § 61 Absatz 1 Satz 1 eine Auskunft nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
5. entgegen § 60 Absatz 5 Einsicht nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,
6. entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ersten Buches eine Angabe
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht
oder
7. entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Ersten Buches eine Änderung
in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf eine laufende
Leistung erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig mitteilt.
[[law:sgb_2:63#abs_1_2|2]](1a) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Nummer 1, 4, 5, 6 und 7 gelten
auch in Verbindung mit § 6b Absatz 1 Satz 2 oder § 44b Absatz 1 Satz 2
erster Halbsatz.
(2)[[law:sgb_2:63#abs_2_1|1]] Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6
und 7 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen
Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.