[[{}law:sgb_2:63|←]][[{}law:sgb_2|↑]][[{}law:sgb_2:65|→]]
==== § 64 Zuständigkeit und Zusammenarbeit mit anderen Behörden ====
(1)[[law:sgb_2:64#abs_1_1|1]] Für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch gilt § 319 des Dritten
Buches entsprechend.
(2)[[law:sgb_2:64#abs_2_1|1]] Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen
1. des § 63 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 die gemeinsame Einrichtung oder der
nach § 6a zugelassene kommunale Träger,
2. des § 63 Absatz 1 Nummer 6 und 7
a) die gemeinsame Einrichtung oder der nach § 6a zugelassene kommunale
Träger sowie
b) die Behörden der Zollverwaltung
jeweils für ihren Geschäftsbereich.
(3)[[law:sgb_2:64#abs_3_1|1]] Bei der Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 63
Absatz 1 Nummer 6 und 7 arbeiten die Behörden nach Absatz 2 Nummer 2
mit den in § 2 Absatz 4 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
genannten Behörden zusammen.
(4)[[law:sgb_2:64#abs_4_1|1]] Soweit die gemeinsame Einrichtung Verwaltungsbehörde nach Absatz 2
ist, fließen die Geldbußen in die Bundeskasse. § 66 des Zehnten Buches
gilt entsprechend. [[law:sgb_2:64#abs_4_2|2]]Die Bundeskasse trägt abweichend von § 105 Absatz 2
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. [[law:sgb_2:64#abs_4_3|3]]Sie
ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten.