[[{}law:sgb_2:64|←]][[{}law:sgb_2|↑]][[{}law:sgb_2:65|→]]
==== § 64a Unterstützung durch die Bundesagentur bei der Bekämpfung von organisiertem Leistungsmissbrauch ====
(1)[[law:sgb_2:64a#abs_1_1|1]] Die Bundesagentur unterstützt die gemeinsamen Einrichtungen bei
der Bekämpfung des organisierten Leistungsmissbrauchs, insbesondere
durch präventive, analytische und koordinierende Maßnahmen.
(2)[[law:sgb_2:64a#abs_2_1|1]] Die Zuständigkeit der Träger der Grundsicherung und die
Aufgabenwahrnehmung der gemeinsamen Einrichtungen bleiben unberührt.
[[law:sgb_2:64a#abs_2_2|2]]Ergeben sich bei der Wahrnehmung der Aufgabe nach Absatz 1
Anhaltspunkte für nicht rechtmäßig erbrachte Leistungen, sind die für
diese Leistungen zuständigen Stellen zu unterrichten. [[law:sgb_2:64a#abs_2_3|3]]Die
Bundesagentur kann auf regionaler oder zentraler Ebene die zuständigen
Stellen im Einvernehmen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im
Zusammenhang mit der Bekämpfung von organisiertem Leistungsmissbrauch
unterstützen.