[[{}law:sgb_2:64a|←]][[{}law:sgb_2|↑]][[{}law:sgb_2:65a|→]]
==== § 65 Übergangsregelungen aus Anlass des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes ====
(1)[[law:sgb_2:65#abs_1_1|1]] Sofern die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende vor dem 1.
[[law:sgb_2:65#abs_1_2|2]]Januar 2023 nach § 5 Absatz 3 Satz 1 Leistungsberechtigte aufgefordert
haben, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen, ist
die Stellung eines entsprechenden Antrages durch die Träger nach
diesem Buch nach dem 31. [[law:sgb_2:65#abs_1_3|3]]Dezember 2022 unzulässig.
(2)[[law:sgb_2:65#abs_2_1|1]] Zeiten eines Leistungsbezugs bis zum 31. [[law:sgb_2:65#abs_2_2|2]]Dezember 2022 bleiben bei
den Karenzzeiten nach § 22 Absatz 1 Satz 2 unberücksichtigt.
(3)[[law:sgb_2:65#abs_3_1|1]] Abweichend von § 20 Absatz 1a Satz 3 SGB II ist für das Jahr 2023
auf den Betrag abzustellen, der sich aus der Tabelle in der Anlage zu
§ 28 SGB XII in Verbindung mit § 134 Absatz 2 SGB XII ergibt.
(4)[[law:sgb_2:65#abs_4_1|1]] § 22 Absatz 1 Satz 2 gilt nicht in den Fällen, in denen in einem
der vorangegangenen Bewilligungszeiträume für die aktuell bewohnte
Unterkunft die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen
als Bedarf anerkannt wurden.
[[law:sgb_2:65#abs_4_2|2]](4a) In den Fällen des Absatz 4 ist § 31 Absatz 1 Nummer 1 in der bis
zum Ablauf des 30. [[law:sgb_2:65#abs_4_3|3]]Juni 2022 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(5)[[law:sgb_2:65#abs_5_1|1]] § 40 Absatz 1 Satz 3 bis 5 ist bei Prüfungen ab dem 1. [[law:sgb_2:65#abs_5_2|2]]Januar 2023
anzuwenden. § 41a Absatz 6 Satz 3 in der ab dem 1. [[law:sgb_2:65#abs_5_3|3]]Januar 2023
geltenden Fassung ist bei abschließenden Entscheidungen anzuwenden,
die ab dem 1. [[law:sgb_2:65#abs_5_4|4]]Januar 2023 getroffen werden.
(6)[[law:sgb_2:65#abs_6_1|1]] Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die am 31. [[law:sgb_2:65#abs_6_2|2]]Dezember 2022
aufgrund von § 53a Absatz 2 in der bis zum 31. [[law:sgb_2:65#abs_6_3|3]]Dezember 2022 geltenden
Fassung nicht als arbeitslos galten, gelten auch weiterhin nicht als
arbeitslos, sofern die Voraussetzungen des § 53a Absatz 2 in der bis
zum 31. [[law:sgb_2:65#abs_6_4|4]]Dezember 2022 geltenden Fassung weiter vorliegen. [[law:sgb_2:65#abs_6_5|5]]Die
Vorschrift hat keine Auswirkungen auf die Erbringung von
Eingliederungsleistungen.