[[{}law:sgb_2:64a|←]][[{}law:sgb_2|↑]][[{}law:sgb_2:65a|→]] ==== § 65 Übergangsregelungen aus Anlass des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes ==== (1)[[law:sgb_2:65#abs_1_1|1]] Sofern die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende vor dem 1. [[law:sgb_2:65#abs_1_2|2]]Januar 2023 nach § 5 Absatz 3 Satz 1 Leistungsberechtigte aufgefordert haben, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen, ist die Stellung eines entsprechenden Antrages durch die Träger nach diesem Buch nach dem 31. [[law:sgb_2:65#abs_1_3|3]]Dezember 2022 unzulässig. (2)[[law:sgb_2:65#abs_2_1|1]] Zeiten eines Leistungsbezugs bis zum 31. [[law:sgb_2:65#abs_2_2|2]]Dezember 2022 bleiben bei den Karenzzeiten nach § 22 Absatz 1 Satz 2 unberücksichtigt. (3)[[law:sgb_2:65#abs_3_1|1]] Abweichend von § 20 Absatz 1a Satz 3 SGB II ist für das Jahr 2023 auf den Betrag abzustellen, der sich aus der Tabelle in der Anlage zu § 28 SGB XII in Verbindung mit § 134 Absatz 2 SGB XII ergibt. (4)[[law:sgb_2:65#abs_4_1|1]] § 22 Absatz 1 Satz 2 gilt nicht in den Fällen, in denen in einem der vorangegangenen Bewilligungszeiträume für die aktuell bewohnte Unterkunft die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden. [[law:sgb_2:65#abs_4_2|2]](4a) In den Fällen des Absatz 4 ist § 31 Absatz 1 Nummer 1 in der bis zum Ablauf des 30. [[law:sgb_2:65#abs_4_3|3]]Juni 2022 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (5)[[law:sgb_2:65#abs_5_1|1]] § 40 Absatz 1 Satz 3 bis 5 ist bei Prüfungen ab dem 1. [[law:sgb_2:65#abs_5_2|2]]Januar 2023 anzuwenden. § 41a Absatz 6 Satz 3 in der ab dem 1. [[law:sgb_2:65#abs_5_3|3]]Januar 2023 geltenden Fassung ist bei abschließenden Entscheidungen anzuwenden, die ab dem 1. [[law:sgb_2:65#abs_5_4|4]]Januar 2023 getroffen werden. (6)[[law:sgb_2:65#abs_6_1|1]] Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die am 31. [[law:sgb_2:65#abs_6_2|2]]Dezember 2022 aufgrund von § 53a Absatz 2 in der bis zum 31. [[law:sgb_2:65#abs_6_3|3]]Dezember 2022 geltenden Fassung nicht als arbeitslos galten, gelten auch weiterhin nicht als arbeitslos, sofern die Voraussetzungen des § 53a Absatz 2 in der bis zum 31. [[law:sgb_2:65#abs_6_4|4]]Dezember 2022 geltenden Fassung weiter vorliegen. [[law:sgb_2:65#abs_6_5|5]]Die Vorschrift hat keine Auswirkungen auf die Erbringung von Eingliederungsleistungen.