[[{}law:sgb_2:65|←]][[{}law:sgb_2|↑]][[{}law:sgb_2:65e|→]]
==== § 65d Übermittlung von Daten ====
(1)[[law:sgb_2:65d#abs_1_1|1]] Der Träger der Sozialhilfe und die Agentur für Arbeit machen dem
zuständigen Leistungsträger auf Verlangen die bei ihnen vorhandenen
Unterlagen über die Gewährung von Leistungen für Personen, die
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beantragt haben oder
beziehen, zugänglich, soweit deren Kenntnis im Einzelfall für die
Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
(2)[[law:sgb_2:65d#abs_2_1|1]] Die Bundesagentur erstattet den Trägern der Sozialhilfe die
Sachkosten, die ihnen durch das Zugänglichmachen von Unterlagen
entstehen; eine Pauschalierung ist zulässig.