[[{}law:sgb_2:65e|←]][[{}law:sgb_2|↑]][[{}law:sgb_2:66a|→]]
==== § 66 Rechtsänderungen bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit ====
(1)[[law:sgb_2:66#abs_1_1|1]] Wird dieses Gesetzbuch geändert, so sind, soweit nichts
Abweichendes bestimmt ist, auf Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
bis zum Ende der Leistungen oder der Maßnahme die Vorschriften in der
vor dem Tag des Inkrafttretens der Änderung geltenden Fassung weiter
anzuwenden, wenn vor diesem Tag
1. der Anspruch entstanden ist,
2. die Leistung zuerkannt worden ist oder
3. die Maßnahme begonnen hat, wenn die Leistung bis zum Beginn der
Maßnahme beantragt worden ist.
(2)[[law:sgb_2:66#abs_2_1|1]] Ist eine Leistung nur für einen begrenzten Zeitraum zuerkannt
worden, richtet sich eine Verlängerung nach den zum Zeitpunkt der
Entscheidung über die Verlängerung geltenden Vorschriften.