[[{}law:sgb_2:66|←]][[{}law:sgb_2|↑]][[{}law:sgb_2:67|→]] ==== § 66a Übergangsregelung aus Anlass des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024 ==== § 66 findet entsprechende Anwendung beim Übergang der Förderung der beruflichen Weiterbildung und der beruflichen Rehabilitation von den Jobcentern auf die Agenturen für Arbeit zum 1. Januar 2025.