[[{}law:sgb_2:66a|←]][[{}law:sgb_2|↑]][[{}law:sgb_2:68|→]] ==== § 67 Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung ==== (1)[[law:sgb_2:67#abs_1_1|1]] Leistungen für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. [[law:sgb_2:67#abs_1_2|2]]März 2020 bis zum 31. [[law:sgb_2:67#abs_1_3|3]]März 2022 beginnen, werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 erbracht. (2)[[law:sgb_2:67#abs_2_1|1]] Abweichend von den §§ 9, 12 und 19 Absatz 3 wird Vermögen für die Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt. [[law:sgb_2:67#abs_2_2|2]]Satz 1 gilt nicht, wenn das Vermögen erheblich ist; es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. (3)[[law:sgb_2:67#abs_3_1|1]] § 22 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von sechs Monaten als angemessen gelten. [[law:sgb_2:67#abs_3_2|2]]Nach Ablauf des Zeitraums nach Satz 1 ist § 22 Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum nach Satz 1 nicht auf die in § 22 Absatz 1 Satz 3 genannte Frist anzurechnen ist. [[law:sgb_2:67#abs_3_3|3]]Satz 1 gilt nicht in den Fällen, in denen im vorangegangenen Bewilligungszeitraum die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden. (4)[[law:sgb_2:67#abs_4_1|1]] Sofern über die Leistungen nach § 41a Absatz 1 Satz 1 vorläufig zu entscheiden ist, ist über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts abweichend von § 41 Absatz 3 Satz 1 und 2 für sechs Monate zu entscheiden. [[law:sgb_2:67#abs_4_2|2]]In den Fällen des Satzes 1 entscheiden die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für Bewilligungszeiträume, die bis zum 31. [[law:sgb_2:67#abs_4_3|3]]März 2021 begonnen haben, abweichend von § 41a Absatz 3 nur auf Antrag abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch. (5)[[law:sgb_2:67#abs_5_1|1]] Die Bundesregierung wird ermächtigt, den in Absatz 1 genannten Zeitraum durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates längstens bis zum 31. [[law:sgb_2:67#abs_5_2|2]]Dezember 2022 zu verlängern. (6)[[law:sgb_2:67#abs_6_1|1]] (weggefallen)