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==== § 67 Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung ====
(1)[[law:sgb_2:67#abs_1_1|1]] Leistungen für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. [[law:sgb_2:67#abs_1_2|2]]März
2020 bis zum 31. [[law:sgb_2:67#abs_1_3|3]]März 2022 beginnen, werden nach Maßgabe der Absätze 2
bis 4 erbracht.
(2)[[law:sgb_2:67#abs_2_1|1]] Abweichend von den §§ 9, 12 und 19 Absatz 3 wird Vermögen für die
Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt. [[law:sgb_2:67#abs_2_2|2]]Satz 1 gilt nicht, wenn
das Vermögen erheblich ist; es wird vermutet, dass kein erhebliches
Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der
Antragsteller dies im Antrag erklärt.
(3)[[law:sgb_2:67#abs_3_1|1]] § 22 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die
tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer
von sechs Monaten als angemessen gelten. [[law:sgb_2:67#abs_3_2|2]]Nach Ablauf des Zeitraums
nach Satz 1 ist § 22 Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
der Zeitraum nach Satz 1 nicht auf die in § 22 Absatz 1 Satz 3
genannte Frist anzurechnen ist. [[law:sgb_2:67#abs_3_3|3]]Satz 1 gilt nicht in den Fällen, in
denen im vorangegangenen Bewilligungszeitraum die angemessenen und
nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden.
(4)[[law:sgb_2:67#abs_4_1|1]] Sofern über die Leistungen nach § 41a Absatz 1 Satz 1 vorläufig zu
entscheiden ist, ist über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts abweichend von § 41 Absatz 3 Satz 1 und 2 für
sechs Monate zu entscheiden. [[law:sgb_2:67#abs_4_2|2]]In den Fällen des Satzes 1 entscheiden
die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für
Bewilligungszeiträume, die bis zum 31. [[law:sgb_2:67#abs_4_3|3]]März 2021 begonnen haben,
abweichend von § 41a Absatz 3 nur auf Antrag abschließend über den
monatlichen Leistungsanspruch.
(5)[[law:sgb_2:67#abs_5_1|1]] Die Bundesregierung wird ermächtigt, den in Absatz 1 genannten
Zeitraum durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
längstens bis zum 31. [[law:sgb_2:67#abs_5_2|2]]Dezember 2022 zu verlängern.
(6)[[law:sgb_2:67#abs_6_1|1]] (weggefallen)