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==== § 6a Zugelassene kommunale Träger ====
(1)[[law:sgb_2:6a#abs_1_1|1]] Die Zulassungen der aufgrund der Kommunalträger-
Zulassungsverordnung vom 24. [[law:sgb_2:6a#abs_1_2|2]]September 2004 (BGBl. [[law:sgb_2:6a#abs_1_3|3]]I S. 2349) anstelle
der Bundesagentur als Träger der Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 zugelassenen kommunalen Träger werden vom Bundesministerium
für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung über den 31. [[law:sgb_2:6a#abs_1_4|4]]Dezember
2010 hinaus unbefristet verlängert, wenn die zugelassenen kommunalen
Träger gegenüber der zuständigen obersten Landesbehörde die
Verpflichtungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 bis zum 30.
[[law:sgb_2:6a#abs_1_5|5]]September 2010 anerkennen.
(2)[[law:sgb_2:6a#abs_2_1|1]] Auf Antrag wird eine begrenzte Zahl weiterer kommunaler Träger vom
Bundesministerium für Arbeit und Soziales als Träger im Sinne des § 6
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates zugelassen, wenn sie
1. geeignet sind, die Aufgaben zu erfüllen,
2. sich verpflichten, eine besondere Einrichtung nach Absatz 5 zu
schaffen,
3. sich verpflichten, mindestens 90 Prozent der Beamtinnen und Beamten,
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur, die zum
Zeitpunkt der Zulassung mindestens seit 24 Monaten in der im Gebiet
des kommunalen Trägers gelegenen Arbeitsgemeinschaft oder Agentur für
Arbeit in getrennter Aufgabenwahrnehmung im Aufgabenbereich nach § 6
Absatz 1 Satz 1 tätig waren, vom Zeitpunkt der Zulassung an, dauerhaft
zu beschäftigen,
4. sich verpflichten, mit der zuständigen Landesbehörde eine
Zielvereinbarung über die Leistungen nach diesem Buch abzuschließen,
und
5. sich verpflichten, die in der Rechtsverordnung nach § 51b Absatz 1
Satz 2 festgelegten Daten zu erheben und gemäß den Regelungen nach §
51b Absatz 4 an die Bundesagentur zu übermitteln, um
bundeseinheitliche Datenerfassung, Ergebnisberichterstattung,
Wirkungsforschung und Leistungsvergleiche zu ermöglichen.
[[law:sgb_2:6a#abs_2_2|2]]Für die Antragsberechtigung gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. [[law:sgb_2:6a#abs_2_3|3]]Der Antrag
bedarf in den dafür zuständigen Vertretungskörperschaften der
kommunalen Träger einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder
sowie der Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde. [[law:sgb_2:6a#abs_2_4|4]]Die
Anzahl der nach den Absätzen 1 und 2 zugelassenen kommunalen Träger
beträgt höchstens 25 Prozent der zum 31. [[law:sgb_2:6a#abs_2_5|5]]Dezember 2010 bestehenden
Arbeitsgemeinschaften nach § 44b in der bis zum 31. [[law:sgb_2:6a#abs_2_6|6]]Dezember 2010
geltenden Fassung, zugelassenen kommunalen Trägern sowie der Kreise
und kreisfreien Städte, in denen keine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b
in der bis zum 31. [[law:sgb_2:6a#abs_2_7|7]]Dezember 2010 geltenden Fassung errichtet wurde
(Aufgabenträger).
(3)[[law:sgb_2:6a#abs_3_1|1]] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt,
Voraussetzungen der Eignung nach Absatz 2 Nummer 1 und deren
Feststellung sowie die Verteilung der Zulassungen nach den Absätzen 2
und 4 auf die Länder durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates zu regeln.
(4)[[law:sgb_2:6a#abs_4_1|1]] Der Antrag nach Absatz 2 kann bis zum 31. [[law:sgb_2:6a#abs_4_2|2]]Dezember 2010 mit
Wirkung zum 1. [[law:sgb_2:6a#abs_4_3|3]]Januar 2012 gestellt werden. [[law:sgb_2:6a#abs_4_4|4]]Darüber hinaus kann vom
30\. [[law:sgb_2:6a#abs_4_5|5]]Juni 2015 bis zum 31. [[law:sgb_2:6a#abs_4_6|6]]Dezember 2015 mit Wirkung zum 1. [[law:sgb_2:6a#abs_4_7|7]]Januar 2017
ein Antrag auf Zulassung gestellt werden, soweit die Anzahl der nach
den Absätzen 1 und 2 zugelassenen kommunalen Träger 25 Prozent der zum
1\. [[law:sgb_2:6a#abs_4_8|8]]Januar 2015 bestehenden Aufgabenträger nach Absatz 2 Satz 4
unterschreitet. [[law:sgb_2:6a#abs_4_9|9]]Die Zulassungen werden unbefristet erteilt.
(5)[[law:sgb_2:6a#abs_5_1|1]] Zur Wahrnehmung der Aufgaben anstelle der Bundesagentur errichten
und unterhalten die zugelassenen kommunalen Träger besondere
Einrichtungen für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch.
(6)[[law:sgb_2:6a#abs_6_1|1]] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann mit Zustimmung
der zuständigen obersten Landesbehörde durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates die Zulassung widerrufen. [[law:sgb_2:6a#abs_6_2|2]]Auf Antrag des
zugelassenen kommunalen Trägers, der der Zustimmung der zuständigen
obersten Landesbehörde bedarf, widerruft das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales die Zulassung durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates. [[law:sgb_2:6a#abs_6_3|3]]Die Trägerschaft endet mit Ablauf des auf
die Antragstellung folgenden Kalenderjahres.
(7)[[law:sgb_2:6a#abs_7_1|1]] Auf Antrag des kommunalen Trägers, der der Zustimmung der obersten
Landesbehörde bedarf, widerruft, beschränkt oder erweitert das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Zulassung nach Absatz 1
oder 2 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, wenn
und soweit die Zulassung aufgrund einer kommunalen Neugliederung nicht
mehr dem Gebiet des kommunalen Trägers entspricht. [[law:sgb_2:6a#abs_7_2|2]]Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 bis 5 gilt bei Erweiterung der Zulassung entsprechend. [[law:sgb_2:6a#abs_7_3|3]]Der
Antrag nach Satz 1 kann bis zum 1. [[law:sgb_2:6a#abs_7_4|4]]Juli eines Kalenderjahres mit
Wirkung zum 1. [[law:sgb_2:6a#abs_7_5|5]]Januar des folgenden Kalenderjahres gestellt werden.