[[{}law:sgb_2:6a|←]][[{}law:sgb_2|↑]][[{}law:sgb_2:6c|→]]
==== § 6b Rechtsstellung der zugelassenen kommunalen Träger ====
(1)[[law:sgb_2:6b#abs_1_1|1]] Die zugelassenen kommunalen Träger sind anstelle der Bundesagentur
im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit Träger der Aufgaben nach § 6
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 mit Ausnahme der sich aus den §§ 44b, 48b,
50, 51a, 51b, 53, 55, 56 Absatz 2, §§ 64 und 65d ergebenden Aufgaben.
[[law:sgb_2:6b#abs_1_2|2]]Sie haben insoweit die Rechte und Pflichten der Agentur für Arbeit.
(2)[[law:sgb_2:6b#abs_2_1|1]] Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für
Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten mit Ausnahme der
Aufwendungen für Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2. § 46
Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 und 3 Satz 1 gilt entsprechend. § 46 Absatz
5 bis 11 bleibt unberührt.
[[law:sgb_2:6b#abs_2_2|2]](2a) Für die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln des Bundes durch die
zugelassenen kommunalen Träger gelten die haushaltsrechtlichen
Bestimmungen des Bundes, soweit in Rechtsvorschriften des Bundes oder
Vereinbarungen des Bundes mit den zugelassenen kommunalen Trägern
nicht etwas anderes bestimmt ist.
(3)[[law:sgb_2:6b#abs_3_1|1]] Der Bundesrechnungshof ist berechtigt, die Leistungsgewährung zu
prüfen.
(4)[[law:sgb_2:6b#abs_4_1|1]] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales prüft, ob Einnahmen
und Ausgaben in der besonderen Einrichtung nach § 6a Absatz 5
begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit
und Sparsamkeit entsprechen. [[law:sgb_2:6b#abs_4_2|2]]Die Prüfung kann in einem vereinfachten
Verfahren erfolgen, wenn der zugelassene kommunale Träger ein
Verwaltungs- und Kontrollsystem errichtet hat, das die
Ordnungsmäßigkeit der Berechnung und Zahlung gewährleistet und er dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Beurteilung ermöglicht,
ob Aufwendungen nach Grund und Höhe vom Bund zu tragen sind. [[law:sgb_2:6b#abs_4_3|3]]Das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales kündigt örtliche Prüfungen
bei einem zugelassenen kommunalen Träger gegenüber der nach § 48
Absatz 1 zuständigen Landesbehörde an und unterrichtet sie über das
Ergebnis der Prüfung.
(5)[[law:sgb_2:6b#abs_5_1|1]] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann von dem
zugelassenen kommunalen Träger die Erstattung von Mitteln verlangen,
die er zu Lasten des Bundes ohne Rechtsgrund erlangt hat. [[law:sgb_2:6b#abs_5_2|2]]Der zu
erstattende Betrag ist während des Verzugs zu verzinsen. [[law:sgb_2:6b#abs_5_3|3]]Der
Verzugszinssatz beträgt für das Jahr 3 Prozentpunkte über dem
Basiszinssatz.