[[{}law:sgb_2:6b|←]][[{}law:sgb_2|↑]][[{}law:sgb_2:6d|→]]
==== § 6c Personalübergang bei Zulassung weiterer kommunaler Träger und bei Beendigung der Trägerschaft ====
(1)[[law:sgb_2:6c#abs_1_1|1]] Die Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der
Bundesagentur, die am Tag vor der Zulassung eines weiteren kommunalen
Trägers nach § 6a Absatz 2 und mindestens seit 24 Monaten Aufgaben der
Bundesagentur als Träger nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in dem
Gebiet des kommunalen Trägers wahrgenommen haben, treten zum Zeitpunkt
der Neuzulassung kraft Gesetzes in den Dienst des kommunalen Trägers
über. [[law:sgb_2:6c#abs_1_2|2]]Für die Auszubildenden bei der Bundesagentur gilt Satz 1
entsprechend. [[law:sgb_2:6c#abs_1_3|3]]Die Versetzung von nach Satz 1 übergetretenen Beamtinnen
und Beamten vom kommunalen Träger zur Bundesagentur bedarf nicht der
Zustimmung der Bundesagentur, bis sie 10 Prozent der nach Satz 1
übergetretenen Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer wieder aufgenommen hat. [[law:sgb_2:6c#abs_1_4|4]]Bis zum Erreichen des in Satz 3
genannten Anteils ist die Bundesagentur zur Wiedereinstellung von nach
Satz 1 übergetretenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
verpflichtet, die auf Vorschlag des kommunalen Trägers dazu bereit
sind. [[law:sgb_2:6c#abs_1_5|5]]Die Versetzung und Wiedereinstellung im Sinne der Sätze 3 und 4
ist innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Neuzulassung
abzuschließen. [[law:sgb_2:6c#abs_1_6|6]]Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Zulassungen
nach § 6a Absatz 4 Satz 2 sowie Erweiterungen der Zulassung nach § 6a
Absatz 7.
(2)[[law:sgb_2:6c#abs_2_1|1]] Endet die Trägerschaft eines kommunalen Trägers nach § 6a, treten
die Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des
kommunalen Trägers, die am Tag vor der Beendigung der Trägerschaft
Aufgaben anstelle der Bundesagentur als Träger nach § 6 Absatz 1
Nummer 1 durchgeführt haben, zum Zeitpunkt der Beendigung der
Trägerschaft kraft Gesetzes in den Dienst der Bundesagentur über. [[law:sgb_2:6c#abs_2_2|2]]Für
die Auszubildenden bei dem kommunalen Träger gilt Satz 1 entsprechend.
(3)[[law:sgb_2:6c#abs_3_1|1]] Treten Beamtinnen und Beamte aufgrund des Absatzes 1 oder 2 kraft
Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers über, wird das
Beamtenverhältnis mit dem anderen Träger fortgesetzt. [[law:sgb_2:6c#abs_3_2|2]]Treten
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund des Absatzes 1 oder 2
kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers über, tritt der
neue Träger unbeschadet des Satzes 3 in die Rechte und Pflichten aus
den Arbeitsverhältnissen ein, die im Zeitpunkt des Übertritts
bestehen. [[law:sgb_2:6c#abs_3_3|3]]Vom Zeitpunkt des Übertritts an sind die für
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des neuen Trägers jeweils geltenden
Tarifverträge ausschließlich anzuwenden. [[law:sgb_2:6c#abs_3_4|4]]Den Beamtinnen und Beamten,
Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern ist die Fortsetzung des Beamten-
oder Arbeitsverhältnisses von dem aufnehmenden Träger schriftlich zu
bestätigen. [[law:sgb_2:6c#abs_3_5|5]]Für die Verteilung der Versorgungslasten hinsichtlich der
aufgrund des Absatzes 1 oder 2 übertretenden Beamtinnen und Beamten
gilt § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend. [[law:sgb_2:6c#abs_3_6|6]]Mit
Inkrafttreten des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags sind für
die jeweils beteiligten Dienstherrn die im Versorgungslastenteilungs-
Staatsvertrag bestimmten Regelungen entsprechend anzuwenden.
(4)[[law:sgb_2:6c#abs_4_1|1]] Beamtinnen und Beamten, die nach Absatz 1 oder 2 kraft Gesetzes in
den Dienst eines anderen Trägers übertreten, soll ein gleich zu
bewertendes Amt übertragen werden, das ihrem bisherigen Amt nach
Bedeutung und Inhalt ohne Berücksichtigung von Dienststellung und
Dienstalter entspricht. [[law:sgb_2:6c#abs_4_2|2]]Wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende
Verwendung im Ausnahmefall nicht möglich ist, kann ihnen auch ein
anderes Amt mit geringerem Grundgehalt übertragen werden. [[law:sgb_2:6c#abs_4_3|3]]Verringert
sich nach Satz 1 oder 2 der Gesamtbetrag von Grundgehalt, allgemeiner
Stellenzulage oder entsprechender Besoldungsbestandteile und
anteiliger Sonderzahlung (auszugleichende Dienstbezüge), hat der
aufnehmende Träger eine Ausgleichszulage zu gewähren. [[law:sgb_2:6c#abs_4_4|4]]Die
Ausgleichszulage bemisst sich nach der Differenz zwischen den
auszugleichenden Dienstbezügen beim abgebenden Träger und beim
aufnehmenden Träger zum Zeitpunkt des Übertritts. [[law:sgb_2:6c#abs_4_5|5]]Auf die
Ausgleichszulage werden alle Erhöhungen der auszugleichenden
Dienstbezüge beim aufnehmenden Träger angerechnet. [[law:sgb_2:6c#abs_4_6|6]]Die
Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig. [[law:sgb_2:6c#abs_4_7|7]]Als Bestandteil der
Versorgungsbezüge vermindert sich die Ausgleichszulage bei jeder auf
das Grundgehalt bezogenen Erhöhung der Versorgungsbezüge um diesen
Erhöhungsbetrag. [[law:sgb_2:6c#abs_4_8|8]]Im Fall des Satzes 2 dürfen die Beamtinnen und
Beamten neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem
Zusatz „außer Dienst“ („a. [[law:sgb_2:6c#abs_4_9|9]]D.“) führen.
(5)[[law:sgb_2:6c#abs_5_1|1]] Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die nach Absatz 1 oder 2
kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers übertreten, soll
grundsätzlich eine tarifrechtlich gleichwertige Tätigkeit übertragen
werden. [[law:sgb_2:6c#abs_5_2|2]]Wenn eine derartige Verwendung im Ausnahmefall nicht möglich
ist, kann ihnen eine niedriger bewertete Tätigkeit übertragen werden.
[[law:sgb_2:6c#abs_5_3|3]]Verringert sich das Arbeitsentgelt nach den Sätzen 1 und 2, ist eine
Ausgleichszahlung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem
Arbeitsentgelt bei dem abgebenden Träger zum Zeitpunkt des Übertritts
und dem jeweiligen Arbeitsentgelt bei dem aufnehmenden Träger zu
zahlen.