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==== § 7 Leistungsberechtigte ====
(1)[[law:sgb_2:7#abs_1_1|1]] Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
1. das 15. [[law:sgb_2:7#abs_1_2|2]]Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht
erreicht haben,
2. erwerbsfähig sind,
3. hilfebedürftig sind und
4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben
(erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
[[law:sgb_2:7#abs_1_3|3]]Ausgenommen sind
1. [[law:sgb_2:7#abs_1_4|4]]Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik
Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch
aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU
freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die
ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2. [[law:sgb_2:7#abs_1_5|5]]Ausländerinnen und Ausländer,
a) die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b) deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche, der
Ausbildungs- oder Studienplatzsuche oder aus einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 20a des Aufenthaltsgesetzes ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3. [[law:sgb_2:7#abs_1_6|6]]Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
[[law:sgb_2:7#abs_1_7|7]]Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich
mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des
Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten.
[[law:sgb_2:7#abs_1_8|8]]Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer
und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie
seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im
Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach
§ 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. [[law:sgb_2:7#abs_1_9|9]]Die
Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen
Meldebehörde. [[law:sgb_2:7#abs_1_10|10]]Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine
Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen
Aufenthalts nicht angerechnet. [[law:sgb_2:7#abs_1_11|11]]Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen
bleiben unberührt.
(2)[[law:sgb_2:7#abs_2_1|1]] Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben.
[[law:sgb_2:7#abs_2_2|2]]Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn
dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. [[law:sgb_2:7#abs_2_3|3]]Zur Deckung
der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann
Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem
Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine
Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu
berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht
leistungsberechtigt sind.
(3)[[law:sgb_2:7#abs_3_1|1]] Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
1. die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende
Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das
25\. [[law:sgb_2:7#abs_3_2|2]]Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende
Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3. als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a) die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd
getrennt lebende Ehegatte,
b) die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht
dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c) eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person
in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger
Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung
füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
[[law:sgb_2:7#abs_3_3|3]]4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den
Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. [[law:sgb_2:7#abs_3_4|4]]Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres
Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen
können.
[[law:sgb_2:7#abs_3_5|5]](3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen
und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
1. länger als ein Jahr zusammenleben,
2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3. [[law:sgb_2:7#abs_3_6|6]]Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
(4)[[law:sgb_2:7#abs_4_1|1]] Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären
Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder
Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-
rechtlicher Art bezieht. [[law:sgb_2:7#abs_4_2|2]]Dem Aufenthalt in einer stationären
Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug
richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt.
[[law:sgb_2:7#abs_4_3|3]]Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,
1. wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus
(§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2. wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und
unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes
mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
[[law:sgb_2:7#abs_4_4|4]]Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im
Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften
Buches entsprechend.
[[law:sgb_2:7#abs_4_5|5]](4a) Personen, denen Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 des
Vierzehnten Buches zuerkannt worden sind, haben keinen Anspruch auf
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
(5)[[law:sgb_2:7#abs_5_1|1]] Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig
ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. [[law:sgb_2:7#abs_5_2|2]]Satz 1 gilt auch für
Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, §
123 Satz 1 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.
(6)[[law:sgb_2:7#abs_6_1|1]] Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,
1. die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2. deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz
2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2
Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die
Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a) erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von
Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b) beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für
Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige
Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit
Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3. die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein
Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf
Ausbildungsförderung haben.