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==== § 71 Kinderfreizeitbonus und weitere Regelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie ====
(1)[[law:sgb_2:71#abs_1_1|1]] Abweichend von § 37 Absatz 1 Satz 2 gilt der Antrag auf Leistungen
nach § 28 Absatz 5 in der Zeit vom 1. [[law:sgb_2:71#abs_1_2|2]]Juli 2021 bis zum Ablauf des 31.
[[law:sgb_2:71#abs_1_3|3]]Dezember 2023 als von dem Antrag auf Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts mit umfasst. [[law:sgb_2:71#abs_1_4|4]]Dies gilt für ab dem 1. [[law:sgb_2:71#abs_1_5|5]]Juli 2021
entstehende Lernförderungsbedarfe auch dann, wenn die jeweiligen
Bewilligungszeiträume nur teilweise in den in Satz 1 genannten
Zeitraum fallen, weil sie entweder bereits vor dem 1. [[law:sgb_2:71#abs_1_6|6]]Juli 2021
begonnen haben oder erst nach dem 31. [[law:sgb_2:71#abs_1_7|7]]Dezember 2023 enden.
(2)[[law:sgb_2:71#abs_2_1|1]] Leistungsberechtigte, die für den Monat August 2021 Anspruch auf
Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld und das 18. [[law:sgb_2:71#abs_2_2|2]]Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro.
[[law:sgb_2:71#abs_2_3|3]]Satz 1 gilt nicht für Leistungsberechtigte, für die im Monat August
2021 Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes gezahlt
wird. [[law:sgb_2:71#abs_2_4|4]]Eines gesonderten Antrags bedarf es nicht. [[law:sgb_2:71#abs_2_5|5]]Erhält die
leistungsberechtigte Person Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld in
zwei Bedarfsgemeinschaften, wird die Leistung nach Satz 1 in der
Bedarfsgemeinschaft erbracht, in der das Kindergeld für die
leistungsberechtigte Person berücksichtigt wird.