[[{}law:sgb_2:71|←]][[{}law:sgb_2|↑]][[{}law:sgb_2:73|→]]
==== § 72 Sofortzuschlag ====
(1)[[law:sgb_2:72#abs_1_1|1]] Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Anspruch auf
Bürgergeld haben, dem ein Regelbedarf nach den Regelbedarfsstufen 3,
4, 5 oder 6 zu Grunde liegt, haben zusätzlich Anspruch auf einen
monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 25 Euro. [[law:sgb_2:72#abs_1_2|2]]Satz 1 gilt auch für
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die
1. nur einen Anspruch auf eine Bildungs- und Teilhabeleistung haben oder
2. nur deshalb keinen Anspruch auf Bürgergeld haben, weil im Rahmen der
Prüfung der Hilfebedürftigkeit Kindergeld berücksichtigt wurde (§ 11
Absatz 1 Satz 5).
[[law:sgb_2:72#abs_1_3|3]]Der Sofortzuschlag wird erstmalig für den Monat Juli 2022 erbracht.
(2)[[law:sgb_2:72#abs_2_1|1]] Wird die Entscheidung über die Bewilligung von Bürgergeld oder der
Bildungs- und Teilhabeleistung rückwirkend geändert oder fällt sie
rückwirkend weg, erfolgt keine rückwirkende Aufhebung der Bewilligung
und keine Rückforderung des Sofortzuschlages. [[law:sgb_2:72#abs_2_2|2]]Dies gilt auch, wenn
sich aufgrund einer abschließenden Entscheidung nach § 41a Absatz 3
kein Anspruch auf Bürgergeld oder eine Bildungs- und Teilhabeleistung
ergibt.
(3)[[law:sgb_2:72#abs_3_1|1]] § 42 Absatz 4 gilt auch für den Anspruch auf den Sofortzuschlag.