[[{}law:sgb_2:71|←]][[{}law:sgb_2|↑]][[{}law:sgb_2:73|→]] ==== § 72 Sofortzuschlag ==== (1)[[law:sgb_2:72#abs_1_1|1]] Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Anspruch auf Bürgergeld haben, dem ein Regelbedarf nach den Regelbedarfsstufen 3, 4, 5 oder 6 zu Grunde liegt, haben zusätzlich Anspruch auf einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 25 Euro. [[law:sgb_2:72#abs_1_2|2]]Satz 1 gilt auch für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die 1. nur einen Anspruch auf eine Bildungs- und Teilhabeleistung haben oder 2. nur deshalb keinen Anspruch auf Bürgergeld haben, weil im Rahmen der Prüfung der Hilfebedürftigkeit Kindergeld berücksichtigt wurde (§ 11 Absatz 1 Satz 5). [[law:sgb_2:72#abs_1_3|3]]Der Sofortzuschlag wird erstmalig für den Monat Juli 2022 erbracht. (2)[[law:sgb_2:72#abs_2_1|1]] Wird die Entscheidung über die Bewilligung von Bürgergeld oder der Bildungs- und Teilhabeleistung rückwirkend geändert oder fällt sie rückwirkend weg, erfolgt keine rückwirkende Aufhebung der Bewilligung und keine Rückforderung des Sofortzuschlages. [[law:sgb_2:72#abs_2_2|2]]Dies gilt auch, wenn sich aufgrund einer abschließenden Entscheidung nach § 41a Absatz 3 kein Anspruch auf Bürgergeld oder eine Bildungs- und Teilhabeleistung ergibt. (3)[[law:sgb_2:72#abs_3_1|1]] § 42 Absatz 4 gilt auch für den Anspruch auf den Sofortzuschlag.