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==== § 74 Ansprüche von Ausländerinnen und Ausländern mit einer Fiktionsbescheinigung ====
(1)[[law:sgb_2:74#abs_1_1|1]] Abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 erhalten
Leistungen nach diesem Buch auch Personen, die gemäß § 49 des
Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind, eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes
beantragt haben und denen eine entsprechende Fiktionsbescheinigung
nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes
ausgestellt worden ist. § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und § 8 Absatz 2
sind nicht anzuwenden. [[law:sgb_2:74#abs_1_2|2]]Der Bewilligungszeitraum ist abweichend von §
41 Absatz 3 Satz 1 auf längstens sechs Monate zu verkürzen.
(2)[[law:sgb_2:74#abs_2_1|1]] Absatz 1 gilt auch für Personen, die gemäß § 49 des
Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind, eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes
beantragt haben und denen daher eine entsprechende
Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 4
des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist.
(3)[[law:sgb_2:74#abs_3_1|1]] Die Absätze 1 und 2 sind bei Personen, denen nach dem 24. [[law:sgb_2:74#abs_3_2|2]]Februar
2022 und vor dem 1. [[law:sgb_2:74#abs_3_3|3]]Juni 2022 auf Grund eines Antrages auf eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes eine
entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung
mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden
ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der
erkennungsdienstlichen Behandlung die Speicherung der Daten nach § 3
Absatz 1 des AZR-Gesetzes erfolgt ist. [[law:sgb_2:74#abs_3_4|4]]Eine nicht durchgeführte
erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes
oder nach § 16 des Asylgesetzes ist in diesen Fällen durch die
zuständige Behörde bis zum Ablauf des 31. [[law:sgb_2:74#abs_3_5|5]]Oktober 2022 nachzuholen.
(4)[[law:sgb_2:74#abs_4_1|1]] Das Erfordernis des Nachholens einer erkennungsdienstlichen
Behandlung in Absatz 3 gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche
Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.
(5)[[law:sgb_2:74#abs_5_1|1]] In der Zeit vom 1. [[law:sgb_2:74#abs_5_2|2]]Juni 2022 bis einschließlich 31. [[law:sgb_2:74#abs_5_3|3]]August 2022
gilt der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach
diesem Buch für Leistungsberechtigte nach § 18 des
Asylbewerberleistungsgesetzes als gestellt. [[law:sgb_2:74#abs_5_4|4]]Die Leistungen nach diesem
Buch sind gegenüber den Leistungen nach § 18 des
Asylbewerberleistungsgesetzes vorrangig. [[law:sgb_2:74#abs_5_5|5]]Wenn die Träger der
Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungsberechtigten nach § 18 des
Asylbewerberleistungsgesetzes laufende Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts bewilligt haben, haben sie den Zeitpunkt der Aufnahme
der laufenden Leistungsgewährung den für die Durchführung des
Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden unverzüglich
anzuzeigen. [[law:sgb_2:74#abs_5_6|6]]Der für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes
zuständigen Behörde stehen Erstattungsansprüche nach Maßgabe des § 104
des Zehnten Buches zu.