[[{}law:sgb_2:74|←]][[{}law:sgb_2|↑]][[{}law:sgb_2:79|→]]
==== § 76 Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende ====
(1)[[law:sgb_2:76#abs_1_1|1]] Nimmt im Gebiet eines kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 mehr als eine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b in der bis zum
31\. [[law:sgb_2:76#abs_1_2|2]]Dezember 2010 geltenden Fassung die Aufgaben nach diesem Buch
wahr, kann insoweit abweichend von § 44b Absatz 1 Satz 1 mehr als eine
gemeinsame Einrichtung gebildet werden.
(2)[[law:sgb_2:76#abs_2_1|1]] Bei Wechsel der Trägerschaft oder der Organisationsform tritt der
zuständige Träger oder die zuständige Organisationsform an die Stelle
des bisherigen Trägers oder der bisherigen Organisationsform; dies
gilt auch für laufende Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. [[law:sgb_2:76#abs_2_2|2]]Die Träger
teilen sich alle Tatsachen mit, die zur Vorbereitung eines Wechsels
der Organisationsform erforderlich sind. [[law:sgb_2:76#abs_2_3|3]]Sie sollen sich auch die zu
diesem Zweck erforderlichen Sozialdaten in automatisierter und
standardisierter Form übermitteln.