[[{}law:sgb_2:74|←]][[{}law:sgb_2|↑]][[{}law:sgb_2:79|→]] ==== § 76 Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende ==== (1)[[law:sgb_2:76#abs_1_1|1]] Nimmt im Gebiet eines kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mehr als eine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b in der bis zum 31\. [[law:sgb_2:76#abs_1_2|2]]Dezember 2010 geltenden Fassung die Aufgaben nach diesem Buch wahr, kann insoweit abweichend von § 44b Absatz 1 Satz 1 mehr als eine gemeinsame Einrichtung gebildet werden. (2)[[law:sgb_2:76#abs_2_1|1]] Bei Wechsel der Trägerschaft oder der Organisationsform tritt der zuständige Träger oder die zuständige Organisationsform an die Stelle des bisherigen Trägers oder der bisherigen Organisationsform; dies gilt auch für laufende Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. [[law:sgb_2:76#abs_2_2|2]]Die Träger teilen sich alle Tatsachen mit, die zur Vorbereitung eines Wechsels der Organisationsform erforderlich sind. [[law:sgb_2:76#abs_2_3|3]]Sie sollen sich auch die zu diesem Zweck erforderlichen Sozialdaten in automatisierter und standardisierter Form übermitteln.