[[{}law:sgb_2:76|←]][[{}law:sgb_2|↑]][[{}law:sgb_2:82|→]] ==== § 79 Achtes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Ergänzung personalrechtlicher Bestimmungen ==== (1)[[law:sgb_2:79#abs_1_1|1]] Hat ein nach § 40a zur Erstattung verpflichteter Sozialleistungsträger in der Zeit vom 31. [[law:sgb_2:79#abs_1_2|2]]Oktober 2012 bis zum 5. [[law:sgb_2:79#abs_1_3|3]]Juni 2014 in Unkenntnis des Bestehens der Erstattungspflicht bereits an die leistungsberechtigte Person geleistet, entfällt der Erstattungsanspruch. (2)[[law:sgb_2:79#abs_2_1|1]] Eine spätere Zuweisung von Tätigkeiten in den gemeinsamen Einrichtungen, die nach § 44g Absatz 2 in der bis zum 31. [[law:sgb_2:79#abs_2_2|2]]Dezember 2014 geltenden Fassung erfolgt ist, gilt fort.