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==== § 7b Erreichbarkeit ====
(1)[[law:sgb_2:7b#abs_1_1|1]] Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Leistungen, wenn sie
erreichbar sind. [[law:sgb_2:7b#abs_1_2|2]]Erreichbar sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte,
wenn sie sich im näheren Bereich des zuständigen Jobcenters aufhalten
und werktäglich dessen Mitteilungen und Aufforderungen zur Kenntnis
nehmen können. [[law:sgb_2:7b#abs_1_3|3]]Ein Aufenthalt im näheren Bereich liegt vor, wenn es
den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten möglich ist, eine
Dienststelle des zuständigen Jobcenters, einen möglichen Arbeitgeber
oder den Durchführungsort einer Integrationsmaßnahme im örtlichen
Zuständigkeitsbereich des Jobcenters in einer für den
Vermittlungsprozess angemessenen Zeitspanne und ohne unzumutbaren oder
die Eigenleistungsfähigkeit übersteigenden Aufwand aufzusuchen. [[law:sgb_2:7b#abs_1_4|4]]Der
nähere Bereich schließt auch einen Bereich im grenznahen Ausland ein.
(2)[[law:sgb_2:7b#abs_2_1|1]] Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die nicht erreichbar sind,
erhalten nur dann Leistungen, wenn für den Aufenthalt außerhalb des
näheren Bereichs ein wichtiger Grund vorliegt und das Jobcenter dem
Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs zugestimmt hat. [[law:sgb_2:7b#abs_2_2|2]]Ein
wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei
1. [[law:sgb_2:7b#abs_2_3|3]]Teilnahme an einer ärztlich verordneten Maßnahme der medizinischen
Vorsorge oder Rehabilitation,
2. [[law:sgb_2:7b#abs_2_4|4]]Teilnahme an einer Veranstaltung, die kirchlichen oder
gewerkschaftlichen Zwecken dient oder im öffentlichen Interesse liegt,
3. [[law:sgb_2:7b#abs_2_5|5]]Aufenthalten außerhalb des näheren Bereichs, die überwiegend der
Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit dienen, oder
4. [[law:sgb_2:7b#abs_2_6|6]]Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit, wenn die Eingliederung in
Ausbildung oder Arbeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
[[law:sgb_2:7b#abs_2_7|7]]Für Abwesenheiten außerhalb des näheren Bereichs aufgrund der Ausübung
einer Erwerbstätigkeit ist abweichend von Satz 1 keine Zustimmung des
Jobcenters erforderlich.
(3)[[law:sgb_2:7b#abs_3_1|1]] Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die ohne wichtigen Grund nicht
erreichbar sind, erhalten Leistungen, wenn das Jobcenter dem
Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs zugestimmt hat und die
Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit nicht wesentlich
beeinträchtigt wird. [[law:sgb_2:7b#abs_3_2|2]]Die Zustimmung zu Abwesenheiten ohne wichtigen
Grund soll in der Regel für insgesamt längstens drei Wochen im
Kalenderjahr erteilt werden. [[law:sgb_2:7b#abs_3_3|3]]Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
die weder arbeitslos noch erwerbstätig sind, ist die Zustimmung nach
Satz 1 zu erteilen.