[[{}law:sgb_2:7b|←]][[{}law:sgb_2|↑]][[{}law:sgb_2:9|→]] ==== § 8 Erwerbsfähigkeit ==== (1)[[law:sgb_2:8#abs_1_1|1]] Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. (2)[[law:sgb_2:8#abs_2_1|1]] Im Sinne von Absatz 1 können Ausländerinnen und Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. [[law:sgb_2:8#abs_2_2|2]]Die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes aufzunehmen, ist ausreichend.