[[{}law:sgb_2:7b|←]][[{}law:sgb_2|↑]][[{}law:sgb_2:9|→]]
==== § 8 Erwerbsfähigkeit ====
(1)[[law:sgb_2:8#abs_1_1|1]] Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf
absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des
allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich
erwerbstätig zu sein.
(2)[[law:sgb_2:8#abs_2_1|1]] Im Sinne von Absatz 1 können Ausländerinnen und Ausländer nur
erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt
ist oder erlaubt werden könnte. [[law:sgb_2:8#abs_2_2|2]]Die rechtliche Möglichkeit, eine
Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung nach § 39 des
Aufenthaltsgesetzes aufzunehmen, ist ausreichend.