[[{}law:sgb_2:82|←]][[{}law:sgb_2|↑]][[{}law:sgb_2:85|→]] ==== § 83 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze ==== (1)[[law:sgb_2:83#abs_1_1|1]] § 21 Absatz 4 Satz 1 in der bis zum 31. [[law:sgb_2:83#abs_1_2|2]]Dezember 2019 geltenden Fassung ist für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen, bei denen bereits bis zu diesem Zeitpunkt Eingliederungshilfe nach § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Zwölften Buches erbracht wurde und deswegen ein Mehrbedarf anzuerkennen war, ab dem 1. [[law:sgb_2:83#abs_1_3|3]]Januar 2020 für die Dauer der Maßnahme weiter anzuwenden, sofern der zugrundeliegende Maßnahmenbescheid noch wirksam ist. [[law:sgb_2:83#abs_1_4|4]]Der Mehrbedarf kann auch nach Beendigung der Maßnahme während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, anerkannt werden. (2)[[law:sgb_2:83#abs_2_1|1]] § 23 Nummer 2 in der bis zum 31. [[law:sgb_2:83#abs_2_2|2]]Dezember 2019 geltenden Fassung ist für nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen, bei denen bereits bis zu diesem Zeitpunkt Eingliederungshilfe nach § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Zwölften Buches erbracht wurde und deswegen ein Mehrbedarf anzuerkennen war, ab dem 1. [[law:sgb_2:83#abs_2_3|3]]Januar 2020 für die Dauer der Maßnahme weiter anzuwenden, sofern der zugrundeliegende Maßnahmenbescheid noch wirksam ist. [[law:sgb_2:83#abs_2_4|4]]Der Mehrbedarf kann auch nach Beendigung der Maßnahme während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, anerkannt werden.