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==== § 9 Hilfebedürftigkeit ====
(1)[[law:sgb_2:9#abs_1_1|1]] Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht
ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen
sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen,
insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer
Sozialleistungen, erhält.
(2)[[law:sgb_2:9#abs_2_1|1]] Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch
das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. [[law:sgb_2:9#abs_2_2|2]]Bei
unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in
einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht
aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das
Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in
Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu
berücksichtigen. [[law:sgb_2:9#abs_2_3|3]]Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte
Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der
Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf
als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer
Betracht. [[law:sgb_2:9#abs_2_4|4]]In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und
Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe
übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu
gleichen Teilen zu berücksichtigen.
(3)[[law:sgb_2:9#abs_3_1|1]] Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger
ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres
betreut.
(4)[[law:sgb_2:9#abs_4_1|1]] Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch
oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht
möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.
(5)[[law:sgb_2:9#abs_5_1|1]] Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder
Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen
erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet
werden kann.