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=== § 1 Ziele der Arbeitsförderung ===
(1)[[law:sgb_3:1#abs_1_1|1]] Die Arbeitsförderung soll dem Entstehen von Arbeitslosigkeit
entgegenwirken, die Dauer der Arbeitslosigkeit verkürzen und den
Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungs- und
Arbeitsmarkt unterstützen. [[law:sgb_3:1#abs_1_2|2]]Dabei ist insbesondere durch die
Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit
Langzeitarbeitslosigkeit zu vermeiden. [[law:sgb_3:1#abs_1_3|3]]Die Gleichstellung von Frauen
und Männern ist als durchgängiges Prinzip der Arbeitsförderung zu
verfolgen. [[law:sgb_3:1#abs_1_4|4]]Die Arbeitsförderung soll dazu beitragen, dass ein hoher
Beschäftigungsstand erreicht und die Beschäftigungsstruktur ständig
verbessert wird. [[law:sgb_3:1#abs_1_5|5]]Sie ist so auszurichten, dass sie der
beschäftigungspolitischen Zielsetzung der Sozial-, Wirtschafts- und
Finanzpolitik der Bundesregierung entspricht.
(2)[[law:sgb_3:1#abs_2_1|1]] Die Leistungen der Arbeitsförderung sollen insbesondere
1. die Transparenz auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt erhöhen, die
berufliche und regionale Mobilität unterstützen und die zügige
Besetzung offener Stellen ermöglichen,
2. die individuelle Beschäftigungsfähigkeit durch Erhalt und Ausbau von
Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten fördern,
3. unterwertiger Beschäftigung entgegenwirken und
4. die berufliche Situation von Frauen verbessern, indem sie auf die
Beseitigung bestehender Nachteile sowie auf die Überwindung eines
geschlechtsspezifisch geprägten Ausbildungs- und Arbeitsmarktes
hinwirken und Frauen mindestens entsprechend ihrem Anteil an den
Arbeitslosen und ihrer relativen Betroffenheit von Arbeitslosigkeit
gefördert werden.
(3)[[law:sgb_3:1#abs_3_1|1]] Die Bundesregierung soll mit der Bundesagentur zur Durchführung
der Arbeitsförderung Rahmenziele vereinbaren. [[law:sgb_3:1#abs_3_2|2]]Diese dienen der
Umsetzung der Grundsätze dieses Buches. [[law:sgb_3:1#abs_3_3|3]]Die Rahmenziele werden
spätestens zu Beginn einer Legislaturperiode überprüft.