[[{}law:sgb_3:9b|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:12|→]]
=== § 10 Jugendberufsagentur ===
(1)[[law:sgb_3:10#abs_1_1|1]] Eine Jugendberufsagentur ist eine rechtskreisübergreifende
Kooperation zur umfassenden Förderung junger Menschen am Übergang von
der Schule in den Beruf zwischen den Agenturen für Arbeit, den
Beteiligten nach § 9b Satz 2 Nummer 1 und 2 und gegebenenfalls
weiteren Beteiligten. [[law:sgb_3:10#abs_1_2|2]]Die Agenturen für Arbeit sollen auf die
Entstehung oder Fortführung von Jugendberufsagenturen hinwirken.
(2)[[law:sgb_3:10#abs_2_1|1]] In den Jugendberufsagenturen können die Agenturen für Arbeit
gemeinsam und gleichberechtigt mit den Beteiligten nach § 9b Satz 2
Nummer 1 und 2 eine Zielgruppe sowie im Rahmen der jeweiligen
Zuständigkeiten aufeinander abgestimmte Leistungsangebote festlegen.
(3)[[law:sgb_3:10#abs_3_1|1]] Die Agenturen für Arbeit können im Rahmen der Zusammenarbeit nach
§ 9b in gleichberechtigter Abstimmung mit den Beteiligten nach § 9b
Satz 2 Nummer 1 und 2 koordinierende Tätigkeiten innerhalb der
Jugendberufsagentur übernehmen.