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== § 100 Kurzarbeitergeld bei Arbeitskämpfen ==
(1)[[law:sgb_3:100#abs_1_1|1]] § 160 über das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei
Arbeitskämpfen gilt entsprechend für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld
bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Arbeitsausfall Folge
eines inländischen Arbeitskampfes ist, an dem sie nicht beteiligt
sind.
(2)[[law:sgb_3:100#abs_2_1|1]] Macht der Arbeitgeber geltend, der Arbeitsausfall sei die Folge
eines Arbeitskampfes, so hat er dies darzulegen und glaubhaft zu
machen. [[law:sgb_3:100#abs_2_2|2]]Der Erklärung ist eine Stellungnahme der Betriebsvertretung
beizufügen. [[law:sgb_3:100#abs_2_3|3]]Der Arbeitgeber hat der Betriebsvertretung die für die
Stellungnahme erforderlichen Angaben zu machen. [[law:sgb_3:100#abs_2_4|4]]Bei der Feststellung
des Sachverhalts kann die Agentur für Arbeit insbesondere auch
Feststellungen im Betrieb treffen.
(3)[[law:sgb_3:100#abs_3_1|1]] Stellt die Agentur für Arbeit fest, dass ein Arbeitsausfall
entgegen der Erklärung des Arbeitgebers nicht Folge eines
Arbeitskampfes ist, und liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch
auf Kurzarbeitergeld allein deshalb nicht vor, weil der Arbeitsausfall
vermeidbar ist, wird das Kurzarbeitergeld insoweit geleistet, als die
Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Arbeitsentgelt (Arbeitsentgelt im
Sinne des § 115 des Zehnten Buches) tatsächlich nicht erhält. [[law:sgb_3:100#abs_3_2|2]]Bei der
Feststellung nach Satz 1 hat die Agentur für Arbeit auch die
wirtschaftliche Vertretbarkeit einer Fortführung der Arbeit zu
berücksichtigen. [[law:sgb_3:100#abs_3_3|3]]Hat der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt trotz des
Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an die Arbeitnehmerin oder den
Arbeitnehmer oder an einen Dritten gezahlt, hat die Empfängerin oder
der Empfänger des Kurzarbeitergeldes dieses insoweit zu erstatten.