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== § 101 Saison-Kurzarbeitergeld ==
(1)[[law:sgb_3:101#abs_1_1|1]] Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben in der Zeit vom 1.
[[law:sgb_3:101#abs_1_2|2]]Dezember bis zum 31. [[law:sgb_3:101#abs_1_3|3]]März (Schlechtwetterzeit) Anspruch auf Saison-
Kurzarbeitergeld, wenn
1. sie in einem Betrieb beschäftigt sind, der dem Baugewerbe oder einem
Wirtschaftszweig angehört, der von saisonbedingtem Arbeitsausfall
betroffen ist,
2. der Arbeitsausfall nach Absatz 5 erheblich ist und
3. die betrieblichen Voraussetzungen des § 97 sowie die persönlichen
Voraussetzungen des § 98 erfüllt sind.
(2)[[law:sgb_3:101#abs_2_1|1]] Ein Betrieb des Baugewerbes ist ein Betrieb, der gewerblich
überwiegend Bauleistungen auf dem Baumarkt erbringt. [[law:sgb_3:101#abs_2_2|2]]Bauleistungen
sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung,
Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. [[law:sgb_3:101#abs_2_3|3]]Ein
Betrieb, der überwiegend Bauvorrichtungen, Baumaschinen, Baugeräte
oder sonstige Baubetriebsmittel ohne Personal Betrieben des
Baugewerbes gewerblich zur Verfügung stellt oder überwiegend Baustoffe
oder Bauteile für den Markt herstellt, sowie ein Betrieb, der
Betonentladegeräte gewerblich zur Verfügung stellt, ist kein Betrieb
des Baugewerbes.
(3)[[law:sgb_3:101#abs_3_1|1]] Erbringt ein Betrieb Bauleistungen auf dem Baumarkt, wird
vermutet, dass er ein Betrieb des Baugewerbes im Sinne des Absatzes 2
Satz 1 ist. [[law:sgb_3:101#abs_3_2|2]]Satz 1 gilt nicht, wenn gegenüber der Bundesagentur
nachgewiesen wird, dass Bauleistungen arbeitszeitlich nicht
überwiegen.
(4)[[law:sgb_3:101#abs_4_1|1]] Ein Wirtschaftszweig ist von saisonbedingtem Arbeitsausfall
betroffen, wenn der Arbeitsausfall regelmäßig in der
Schlechtwetterzeit auf witterungsbedingten oder wirtschaftlichen
Gründen beruht.
(5)[[law:sgb_3:101#abs_5_1|1]] Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn er auf witterungsbedingten
oder wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis
beruht, vorübergehend und nicht vermeidbar ist. [[law:sgb_3:101#abs_5_2|2]]Als nicht vermeidbar
gilt auch ein Arbeitsausfall, der überwiegend branchenüblich,
betriebsüblich oder saisonbedingt ist. [[law:sgb_3:101#abs_5_3|3]]Wurden seit der letzten
Schlechtwetterzeit Arbeitszeitguthaben, die nicht mindestens ein Jahr
bestanden haben, zu anderen Zwecken als zum Ausgleich für einen
verstetigten Monatslohn, bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall oder
der Freistellung zum Zwecke der Qualifizierung aufgelöst, gelten im
Umfang der aufgelösten Arbeitszeitguthaben Arbeitsausfälle als
vermeidbar.
(6)[[law:sgb_3:101#abs_6_1|1]] Ein Arbeitsausfall ist witterungsbedingt, wenn
1. er ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe verursacht ist und
2. an einem Arbeitstag mindestens eine Stunde der regelmäßigen
betrieblichen Arbeitszeit ausfällt (Ausfalltag).
[[law:sgb_3:101#abs_6_2|2]]Zwingende Witterungsgründe liegen nur vor, wenn es auf Grund von
atmosphärischen Einwirkungen (insbesondere Regen, Schnee, Frost) oder
deren Folgewirkungen technisch unmöglich, wirtschaftlich unvertretbar
oder für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unzumutbar ist, die
Arbeiten fortzuführen. [[law:sgb_3:101#abs_6_3|3]]Der Arbeitsausfall ist nicht ausschließlich
durch zwingende Witterungsgründe verursacht, wenn er durch Beachtung
der besonderen arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen an
witterungsabhängige Arbeitsplätze vermieden werden kann.
(7)[[law:sgb_3:101#abs_7_1|1]] Die weiteren Vorschriften über das Kurzarbeitergeld sind mit
Ausnahme der Anzeige des Arbeitsausfalls nach § 99 anzuwenden.