[[{}law:sgb_3:101|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:103|→]] == § 102 Ergänzende Leistungen == (1)[[law:sgb_3:102#abs_1_1|1]] Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Wintergeld als Zuschuss-Wintergeld und Mehraufwands-Wintergeld und Arbeitgeber haben Anspruch auf Erstattung der von ihnen zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung, soweit für diese Zwecke Mittel durch eine Umlage aufgebracht werden. (2)[[law:sgb_3:102#abs_2_1|1]] Zuschuss-Wintergeld wird in Höhe von bis zu 2,50 Euro je ausgefallener Arbeitsstunde gezahlt, wenn zu deren Ausgleich Arbeitszeitguthaben aufgelöst und die Inanspruchnahme des Saison- Kurzarbeitergeldes vermieden wird. (3)[[law:sgb_3:102#abs_3_1|1]] Mehraufwands-Wintergeld wird in Höhe von 1,00 Euro für jede in der Zeit vom 15. [[law:sgb_3:102#abs_3_2|2]]Dezember bis zum letzten Kalendertag des Monats Februar geleistete berücksichtigungsfähige Arbeitsstunde an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gezahlt, die auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz beschäftigt sind. [[law:sgb_3:102#abs_3_3|3]]Berücksichtigungsfähig sind im Dezember bis zu 90 Arbeitsstunden, im Januar und Februar jeweils bis zu 180 Arbeitsstunden. (4)[[law:sgb_3:102#abs_4_1|1]] Die von den Arbeitgebern allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für Bezieherinnen und Bezieher von Saison- Kurzarbeitergeld werden auf Antrag erstattet. (5)[[law:sgb_3:102#abs_5_1|1]] Die Absätze 1 bis 4 gelten im Baugewerbe ausschließlich für solche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis in der Schlechtwetterzeit nicht aus witterungsbedingten Gründen gekündigt werden kann. [[law:sgb_3:102#abs_5_2|2]]Kurzarbeitergeld für