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== § 102 Ergänzende Leistungen ==
(1)[[law:sgb_3:102#abs_1_1|1]] Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Wintergeld
als Zuschuss-Wintergeld und Mehraufwands-Wintergeld und Arbeitgeber
haben Anspruch auf Erstattung der von ihnen zu tragenden Beiträge zur
Sozialversicherung, soweit für diese Zwecke Mittel durch eine Umlage
aufgebracht werden.
(2)[[law:sgb_3:102#abs_2_1|1]] Zuschuss-Wintergeld wird in Höhe von bis zu 2,50 Euro je
ausgefallener Arbeitsstunde gezahlt, wenn zu deren Ausgleich
Arbeitszeitguthaben aufgelöst und die Inanspruchnahme des Saison-
Kurzarbeitergeldes vermieden wird.
(3)[[law:sgb_3:102#abs_3_1|1]] Mehraufwands-Wintergeld wird in Höhe von 1,00 Euro für jede in der
Zeit vom 15. [[law:sgb_3:102#abs_3_2|2]]Dezember bis zum letzten Kalendertag des Monats Februar
geleistete berücksichtigungsfähige Arbeitsstunde an Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer gezahlt, die auf einem witterungsabhängigen
Arbeitsplatz beschäftigt sind. [[law:sgb_3:102#abs_3_3|3]]Berücksichtigungsfähig sind im Dezember
bis zu 90 Arbeitsstunden, im Januar und Februar jeweils bis zu 180
Arbeitsstunden.
(4)[[law:sgb_3:102#abs_4_1|1]] Die von den Arbeitgebern allein zu tragenden Beiträge zur
Sozialversicherung für Bezieherinnen und Bezieher von Saison-
Kurzarbeitergeld werden auf Antrag erstattet.
(5)[[law:sgb_3:102#abs_5_1|1]] Die Absätze 1 bis 4 gelten im Baugewerbe ausschließlich für solche
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis in der
Schlechtwetterzeit nicht aus witterungsbedingten Gründen gekündigt
werden kann.
[[law:sgb_3:102#abs_5_2|2]]Kurzarbeitergeld für