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== § 103 Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter ==
(1)[[law:sgb_3:103#abs_1_1|1]] Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben auch Heimarbeiterinnen und
Heimarbeiter, wenn sie ihren Lebensunterhalt ausschließlich oder
weitaus überwiegend aus dem Beschäftigungsverhältnis als
Heimarbeiterin oder Heimarbeiter beziehen und soweit nicht nachfolgend
Abweichendes bestimmt ist.
(2)[[law:sgb_3:103#abs_2_1|1]] An die Stelle der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer treten die für den Auftraggeber beschäftigten
Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter. [[law:sgb_3:103#abs_2_2|2]]Im Übrigen tritt an die Stelle des
erheblichen Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall der erhebliche
Entgeltausfall und an die Stelle des Betriebs und des Arbeitgebers der
Auftraggeber; Auftraggeber kann eine Gewerbetreibende oder ein
Gewerbetreibender oder eine Zwischenmeisterin oder ein Zwischenmeister
sein. [[law:sgb_3:103#abs_2_3|3]]Ein Entgeltausfall ist erheblich, wenn das Entgelt der
Heimarbeiterin oder des Heimarbeiters im Anspruchszeitraum um mehr als
20 Prozent gegenüber dem durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelt
der letzten sechs Kalendermonate vermindert ist.
(3)[[law:sgb_3:103#abs_3_1|1]] Eine versicherungspflichtige Beschäftigung als Heimarbeiterin oder
Heimarbeiter gilt während des Entgeltausfalls als fortbestehend,
solange
1. der Auftraggeber bereit ist, der Heimarbeiterin oder dem Heimarbeiter
so bald wie möglich Aufträge in dem vor Eintritt der Kurzarbeit
üblichen Umfang zu erteilen, und
2. die Heimarbeiterin oder der Heimarbeiter bereit ist, Aufträge im Sinne
der Nummer 1 zu übernehmen.