[[{}law:sgb_3:103|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:105|→]]
== § 104 Dauer ==
(1)[[law:sgb_3:104#abs_1_1|1]] Kurzarbeitergeld wird für den Arbeitsausfall für eine Dauer von
längstens zwölf Monaten von der Agentur für Arbeit geleistet. [[law:sgb_3:104#abs_1_2|2]]Die
Bezugsdauer gilt einheitlich für alle in einem Betrieb beschäftigten
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. [[law:sgb_3:104#abs_1_3|3]]Sie beginnt mit dem ersten
Kalendermonat, für den in einem Betrieb Kurzarbeitergeld vom
Arbeitgeber gezahlt wird.
(2)[[law:sgb_3:104#abs_2_1|1]] Wird innerhalb der Bezugsdauer für einen zusammenhängenden
Zeitraum von mindestens einem Monat kein Kurzarbeitergeld gezahlt,
verlängert sich die Bezugsdauer um diesen Zeitraum.
(3)[[law:sgb_3:104#abs_3_1|1]] Sind seit dem letzten Kalendermonat, für den Kurzarbeitergeld
gezahlt worden ist, drei Monate vergangen und liegen die
Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld erneut vor,
beginnt eine neue Bezugsdauer.
(4)[[law:sgb_3:104#abs_4_1|1]] Saison-Kurzarbeitergeld wird abweichend von den Absätzen 1 bis 3
für die Dauer des Arbeitsausfalls während der Schlechtwetterzeit von
der Agentur für Arbeit geleistet. [[law:sgb_3:104#abs_4_2|2]]Zeiten des Bezugs von Saison-
Kurzarbeitergeld werden nicht auf die Bezugsdauer für das
Kurzarbeitergeld angerechnet. [[law:sgb_3:104#abs_4_3|3]]Sie gelten nicht als Zeiten der
Unterbrechung im Sinne des Absatzes 3.