[[{}law:sgb_3:103|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:105|→]] == § 104 Dauer == (1)[[law:sgb_3:104#abs_1_1|1]] Kurzarbeitergeld wird für den Arbeitsausfall für eine Dauer von längstens zwölf Monaten von der Agentur für Arbeit geleistet. [[law:sgb_3:104#abs_1_2|2]]Die Bezugsdauer gilt einheitlich für alle in einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. [[law:sgb_3:104#abs_1_3|3]]Sie beginnt mit dem ersten Kalendermonat, für den in einem Betrieb Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber gezahlt wird. (2)[[law:sgb_3:104#abs_2_1|1]] Wird innerhalb der Bezugsdauer für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens einem Monat kein Kurzarbeitergeld gezahlt, verlängert sich die Bezugsdauer um diesen Zeitraum. (3)[[law:sgb_3:104#abs_3_1|1]] Sind seit dem letzten Kalendermonat, für den Kurzarbeitergeld gezahlt worden ist, drei Monate vergangen und liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld erneut vor, beginnt eine neue Bezugsdauer. (4)[[law:sgb_3:104#abs_4_1|1]] Saison-Kurzarbeitergeld wird abweichend von den Absätzen 1 bis 3 für die Dauer des Arbeitsausfalls während der Schlechtwetterzeit von der Agentur für Arbeit geleistet. [[law:sgb_3:104#abs_4_2|2]]Zeiten des Bezugs von Saison- Kurzarbeitergeld werden nicht auf die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld angerechnet. [[law:sgb_3:104#abs_4_3|3]]Sie gelten nicht als Zeiten der Unterbrechung im Sinne des Absatzes 3.