[[{}law:sgb_3:105|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:106a|→]]
== § 106 Nettoentgeltdifferenz ==
(1)[[law:sgb_3:106#abs_1_1|1]] Die Nettoentgeltdifferenz entspricht der Differenz zwischen
1. dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Soll-Entgelt und
2. dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Ist-Entgelt.
[[law:sgb_3:106#abs_1_2|2]]Soll-Entgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das die Arbeitnehmerin oder
der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall in dem Anspruchszeitraum
erzielt hätte, vermindert um Entgelt für Mehrarbeit. [[law:sgb_3:106#abs_1_3|3]]Ist-Entgelt ist
das Bruttoarbeitsentgelt, das die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer
in dem Anspruchszeitraum tatsächlich erzielt hat, zuzüglich aller
zustehenden Entgeltanteile. [[law:sgb_3:106#abs_1_4|4]]Arbeitsentgelt, das einmalig gezahlt wird,
bleibt bei der Berechnung von Soll-Entgelt und Ist-Entgelt außer
Betracht. [[law:sgb_3:106#abs_1_5|5]]Soll-Entgelt und Ist-Entgelt sind auf den nächsten durch 20
teilbaren Euro-Betrag zu runden. § 153 über die Berechnung des
Leistungsentgelts beim Arbeitslosengeld gilt mit Ausnahme der
Regelungen über den Zeitpunkt der Zuordnung der Lohnsteuerklassen und
den Steuerklassenwechsel für die Berechnung der pauschalierten
Nettoentgelte beim Kurzarbeitergeld entsprechend. [[law:sgb_3:106#abs_1_6|6]]Das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, einen
Programmablauf zur Berechnung der pauschalierten Nettoentgelte für das
Kurzarbeitergeld im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(2)[[law:sgb_3:106#abs_2_1|1]] Erzielt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer aus anderen als
wirtschaftlichen Gründen kein Arbeitsentgelt, ist das Ist-Entgelt um
den Betrag zu erhöhen, um den das Arbeitsentgelt aus diesen Gründen
gemindert ist. [[law:sgb_3:106#abs_2_2|2]]Arbeitsentgelt, das unter Anrechnung des
Kurzarbeitergeldes gezahlt wird, bleibt bei der Berechnung des Ist-
Entgelts außer Betracht. [[law:sgb_3:106#abs_2_3|3]]Bei der Berechnung der Nettoentgeltdifferenz
nach Absatz 1 bleiben auf Grund von kollektivrechtlichen
Beschäftigungssicherungsvereinbarungen durchgeführte vorübergehende
Änderungen der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit außer Betracht;
die Sätze 1 und 2 sind insoweit nicht anzuwenden.
(3)[[law:sgb_3:106#abs_3_1|1]] Erzielt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer für Zeiten des
Arbeitsausfalls ein Entgelt aus einer anderen während des Bezugs von
Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit
oder Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender
Familienangehöriger, ist das Ist-Entgelt um dieses Entgelt zu erhöhen.
(4)[[law:sgb_3:106#abs_4_1|1]] Lässt sich das Soll-Entgelt einer Arbeitnehmerin oder eines
Arbeitnehmers in dem Anspruchszeitraum nicht hinreichend bestimmt
feststellen, ist als Soll-Entgelt das Arbeitsentgelt maßgebend, das
die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in den letzten drei
abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn des Arbeitsausfalls in dem
Betrieb durchschnittlich erzielt hat, vermindert um Entgelt für
Mehrarbeit. [[law:sgb_3:106#abs_4_2|2]]Ist eine Berechnung nach Satz 1 nicht möglich, ist das
durchschnittliche Soll-Entgelt einer vergleichbaren Arbeitnehmerin
oder eines vergleichbaren Arbeitnehmers zugrunde zu legen. [[law:sgb_3:106#abs_4_3|3]]Änderungen
der Grundlage für die Berechnung des Arbeitsentgelts sind zu
berücksichtigen, wenn und solange sie auch während des Arbeitsausfalls
wirksam sind.
(5)[[law:sgb_3:106#abs_5_1|1]] Die Absätze 1 bis 4 gelten für Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter
mit der Maßgabe, dass als Soll-Entgelt das durchschnittliche
Bruttoarbeitsentgelt der letzten sechs abgerechneten Kalendermonate
vor Beginn des Entgeltausfalls zugrunde zu legen ist. [[law:sgb_3:106#abs_5_2|2]]War die
Heimarbeiterin oder der Heimarbeiter noch nicht sechs Kalendermonate
für den Auftraggeber tätig, so ist das in der kürzeren Zeit erzielte
Arbeitsentgelt maßgebend.