[[{}law:sgb_3:107|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:109|→]]
== § 108 Verfügung über das Kurzarbeitergeld ==
(1)[[law:sgb_3:108#abs_1_1|1]] § 48 des Ersten Buches zur Auszahlung von Leistungen bei
Verletzung der Unterhaltspflicht ist nicht anzuwenden.
(2)[[law:sgb_3:108#abs_2_1|1]] Für die Zwangsvollstreckung in den Anspruch auf Kurzarbeitergeld
gilt der Arbeitgeber als Drittschuldner. [[law:sgb_3:108#abs_2_2|2]]Die Abtretung oder
Verpfändung des Anspruchs ist nur wirksam, wenn der Gläubiger sie dem
Arbeitgeber anzeigt.
(3)[[law:sgb_3:108#abs_3_1|1]] Hat ein Arbeitgeber oder eine von ihm bestellte Person durch eine
der in § 45 Absatz 2 Satz 3 des Zehnten Buches bezeichneten Handlungen
bewirkt, dass Kurzarbeitergeld zu Unrecht geleistet worden ist, so ist
der zu Unrecht geleistete Betrag vom Arbeitgeber zu ersetzen. [[law:sgb_3:108#abs_3_2|2]]Sind die
zu Unrecht geleisteten Beträge sowohl vom Arbeitgeber zu ersetzen als
auch von der Bezieherin oder dem Bezieher der Leistung zu erstatten,
so haften beide als Gesamtschuldner.
(4)[[law:sgb_3:108#abs_4_1|1]] Wird über das Vermögen eines Arbeitgebers, der von der Agentur für
Arbeit Beträge zur Auszahlung an die Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer erhalten hat, diese aber noch nicht ausgezahlt hat, das
Insolvenzverfahren eröffnet, so kann die Agentur für Arbeit diese
Beträge als Insolvenzgläubigerin zurückverlangen.