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== § 109 Verordnungsermächtigung ==
(1)[[law:sgb_3:109#abs_1_1|1]] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, die Wirtschaftszweige nach § 101 Absatz 1 Nummer 1
festzulegen. [[law:sgb_3:109#abs_1_2|2]]In der Regel sollen hierbei der fachliche Geltungsbereich
tarifvertraglicher Regelungen berücksichtigt und die
Tarifvertragsparteien vorher angehört werden.
(2)[[law:sgb_3:109#abs_2_1|1]] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, auf
Grundlage von Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
festzulegen, ob, in welcher Höhe und für welche Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer die ergänzenden Leistungen nach § 102 Absatz 2 bis 4 in
den Zweigen des Baugewerbes und den einzelnen Wirtschaftszweigen
erbracht werden.
(3)[[law:sgb_3:109#abs_3_1|1]] Bei den Festlegungen nach den Absätzen 1 und 2 ist zu
berücksichtigen, ob diese voraussichtlich in besonderem Maße dazu
beitragen, die wirtschaftliche Tätigkeit in der Schlechtwetterzeit zu
beleben oder die Beschäftigungsverhältnisse der von saisonbedingten
Arbeitsausfällen betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu
stabilisieren.
(4)[[law:sgb_3:109#abs_4_1|1]] Die Bundesregierung wird ermächtigt, für den Fall
außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die
Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld über die gesetzliche Bezugsdauer
hinaus bis zur Dauer von 24 Monaten zu verlängern. [[law:sgb_3:109#abs_4_2|2]]Die
Rechtsverordnung ist zeitlich zu befristen.
(5)[[law:sgb_3:109#abs_5_1|1]] Die Bundesregierung wird ermächtigt, für den Fall
außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
1. abweichend von § 96 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 den Anteil der in dem
Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von
einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen
Bruttoentgelts betroffen sein müssen, auf bis zu 10 Prozent
herabzusetzen,
2. abweichend von § 96 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 die Vermeidbarkeit eines
Arbeitsausfalls zu regeln, indem auf den vollständigen oder teilweisen
Einsatz von Erholungsurlaub verzichtet wird,
3. abweichend von § 96 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 die Vermeidbarkeit eines
Arbeitsausfalls zu regeln, indem auf den Einsatz von
Arbeitszeitguthaben und negativen Arbeitszeitsalden vollständig oder
teilweise verzichtet wird.
[[law:sgb_3:109#abs_5_2|2]]Die Rechtsverordnung ist zeitlich zu befristen. [[law:sgb_3:109#abs_5_3|3]]Die Ermächtigungen
nach Satz 1 treten mit Ablauf des 30. [[law:sgb_3:109#abs_5_4|4]]Juni 2023 außer Kraft.
(6)[[law:sgb_3:109#abs_6_1|1]] Die Bundesregierung wird ermächtigt, für den Fall
außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
eine vollständige oder teilweise Erstattung der von den Arbeitgebern
allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld beziehen,
einzuführen. [[law:sgb_3:109#abs_6_2|2]]Die Rechtsverordnung ist zeitlich zu befristen. [[law:sgb_3:109#abs_6_3|3]]Die
Ermächtigung nach Satz 1 tritt mit Ablauf des 30. [[law:sgb_3:109#abs_6_4|4]]Juni 2023 außer
Kraft.
(7)[[law:sgb_3:109#abs_7_1|1]] Die Bundesregierung wird ermächtigt, für den Fall
außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
abweichend von § 99 Absatz 2 Satz 1 zu bestimmen, dass die Anzeige
über den Arbeitsausfall auch dann als rechtzeitig erstattet gilt, wenn
die Anzeige im Folgemonat erstattet wird. [[law:sgb_3:109#abs_7_2|2]]Die Rechtsverordnung ist
zeitlich zu befristen. [[law:sgb_3:109#abs_7_3|3]]Die Ermächtigung nach Satz 1 tritt mit Ablauf
des 30. [[law:sgb_3:109#abs_7_4|4]]Juni 2023 außer Kraft.
(8)[[law:sgb_3:109#abs_8_1|1]] Die Bundesregierung wird ermächtigt, für den Fall
außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
festzulegen, dass Entgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung nach §
8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches, die während des Bezuges von
Kurzarbeitergeld aufgenommen worden ist, abweichend von § 106 Absatz 3
dem Ist-Entgelt nicht hinzugerechnet wird. [[law:sgb_3:109#abs_8_2|2]]Die Rechtsverordnung ist
zeitlich zu befristen. [[law:sgb_3:109#abs_8_3|3]]Die Ermächtigung nach Satz 1 tritt mit Ablauf
des 30. [[law:sgb_3:109#abs_8_4|4]]Juni 2023 außer Kraft.