[[{}law:sgb_3:109|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:111|→]]
== § 110 Transfermaßnahmen ==
(1)[[law:sgb_3:110#abs_1_1|1]] Nehmen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die auf Grund einer
Betriebsänderung oder im Anschluss an die Beendigung eines
Berufsausbildungsverhältnisses von Arbeitslosigkeit bedroht sind, an
Transfermaßnahmen teil, wird diese Teilnahme gefördert, wenn
1. sich die Betriebsparteien im Vorfeld der Entscheidung über die
Einführung von Transfermaßnahmen, insbesondere im Rahmen ihrer
Verhandlungen über einen die Integration der Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer fördernden Interessenausgleich oder Sozialplan nach § 112
des Betriebsverfassungsgesetzes, von der Agentur für Arbeit beraten
lassen haben,
2. die Maßnahme von einem Dritten durchgeführt wird,
3. die Maßnahme der Eingliederung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
in den Arbeitsmarkt dienen soll und
4. die Durchführung der Maßnahme gesichert ist.
[[law:sgb_3:110#abs_1_2|2]]Transfermaßnahmen sind alle Maßnahmen zur Eingliederung von
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt, an deren
Finanzierung sich Arbeitgeber angemessen beteiligen. [[law:sgb_3:110#abs_1_3|3]]Als
Betriebsänderung gilt eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 des
Betriebsverfassungsgesetzes, unabhängig von der Unternehmensgröße und
unabhängig davon, ob im jeweiligen Betrieb das
Betriebsverfassungsgesetz anzuwenden ist.
(2)[[law:sgb_3:110#abs_2_1|1]] Die Förderung wird als Zuschuss geleistet. [[law:sgb_3:110#abs_2_2|2]]Der Zuschuss beträgt 50
Prozent der erforderlichen und angemessenen Maßnahmekosten, jedoch
höchstens 2 500 Euro je geförderter Arbeitnehmerin oder gefördertem
Arbeitnehmer.
(3)[[law:sgb_3:110#abs_3_1|1]] Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn die Maßnahme dazu dient,
die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer auf eine
Anschlussbeschäftigung im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb
des selben Unternehmens vorzubereiten oder, falls das Unternehmen
einem Konzern angehört, auf eine Anschlussbeschäftigung in einem
Betrieb eines anderen Konzernunternehmens des Konzerns vorzubereiten.
[[law:sgb_3:110#abs_3_2|2]]Durch die Förderung darf der Arbeitgeber nicht von bestehenden
Verpflichtungen entlastet werden. [[law:sgb_3:110#abs_3_3|3]]Von der Förderung ausgeschlossen
sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes mit
Ausnahme der Beschäftigten von Unternehmen, die in selbständiger
Rechtsform erwerbswirtschaftlich betrieben werden.
(4)[[law:sgb_3:110#abs_4_1|1]] Während der Teilnahme an Transfermaßnahmen sind andere Leistungen
der aktiven Arbeitsförderung mit gleichartiger Zielsetzung
ausgeschlossen.