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== § 111 Transferkurzarbeitergeld ==
(1)[[law:sgb_3:111#abs_1_1|1]] Um Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu
vermeiden und ihre Vermittlungsaussichten zu verbessern, haben diese
Anspruch auf Kurzarbeitergeld zur Förderung der Eingliederung bei
betrieblichen Restrukturierungen (Transferkurzarbeitergeld), wenn
1. und solange sie von einem dauerhaften nicht vermeidbaren
Arbeitsausfall mit Entgeltausfall betroffen sind,
2. die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,
3. die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind,
4. sich die Betriebsparteien im Vorfeld der Entscheidung über die
Inanspruchnahme von Transferkurzarbeitergeld, insbesondere im Rahmen
ihrer Verhandlungen über einen die Integration der Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer fördernden Interessenausgleich oder Sozialplan nach §
112 des Betriebsverfassungsgesetzes, von der Agentur für Arbeit
beraten lassen haben und
5. der dauerhafte Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden
ist.
[[law:sgb_3:111#abs_1_2|2]]Die Agentur für Arbeit leistet Transferkurzarbeitergeld für längstens
zwölf Monate.
(2)[[law:sgb_3:111#abs_2_1|1]] Ein dauerhafter Arbeitsausfall liegt vor, wenn auf Grund einer
Betriebsänderung im Sinne des § 110 Absatz 1 Satz 3 die
Beschäftigungsmöglichkeiten für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
nicht nur vorübergehend entfallen. [[law:sgb_3:111#abs_2_2|2]]Der Entgeltausfall kann auch
jeweils 100 Prozent des monatlichen Bruttoentgelts betragen.
(3)[[law:sgb_3:111#abs_3_1|1]] Die betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von
Transferkurzarbeitergeld sind erfüllt, wenn
1. in einem Betrieb Personalanpassungsmaßnahmen auf Grund einer
Betriebsänderung durchgeführt werden,
2. die von Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit
zusammengefasst werden, um Entlassungen zu vermeiden und ihre
Eingliederungschancen zu verbessern,
3. die Organisation und Mittelausstattung der betriebsorganisatorisch
eigenständigen Einheit den angestrebten Integrationserfolg erwarten
lassen und
4. ein System zur Sicherung der Qualität angewendet wird.
[[law:sgb_3:111#abs_3_2|2]]Wird die betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit von einem
Dritten durchgeführt, tritt an die Stelle der Voraussetzung nach Satz
1 Nummer 4 die Trägerzulassung nach § 178.
(4)[[law:sgb_3:111#abs_4_1|1]] Die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn die
Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer
1. von Arbeitslosigkeit bedroht ist,
2. nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige
Beschäftigung fortsetzt oder im Anschluss an die Beendigung eines
Berufsausbildungsverhältnisses aufnimmt,
3. nicht vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen ist und
4. vor der Überleitung in die betriebsorganisatorisch eigenständige
Einheit aus Anlass der Betriebsänderung
a) sich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend meldet und
b) an einer arbeitsmarktlich zweckmäßigen Maßnahme zur Feststellung der
Eingliederungsaussichten teilgenommen hat; können in berechtigten
Ausnahmefällen trotz Mithilfe der Agentur für Arbeit die notwendigen
Feststellungsmaßnahmen nicht rechtzeitig durchgeführt werden, sind
diese im unmittelbaren Anschluss an die Überleitung innerhalb eines
Monats nachzuholen.
[[law:sgb_3:111#abs_4_2|2]]§ 98 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(5)[[law:sgb_3:111#abs_5_1|1]] Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus, denen
Anpassungsgeld nach § 5 des Steinkohlefinanzierungsgesetzes gezahlt
werden kann, haben vor der Inanspruchnahme des Anpassungsgeldes
Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld.
(6)[[law:sgb_3:111#abs_6_1|1]] Für die Anzeige des Arbeitsausfalls gilt § 99 Absatz 1, 2 Satz 1
und Absatz 3 entsprechend. [[law:sgb_3:111#abs_6_2|2]]Der Arbeitsausfall ist bei der Agentur für
Arbeit anzuzeigen, in deren Bezirk der personalabgebende Betrieb
seinen Sitz hat.
(7)[[law:sgb_3:111#abs_7_1|1]] Während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld hat der
Arbeitgeber den geförderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
Vermittlungsvorschläge zu unterbreiten. [[law:sgb_3:111#abs_7_2|2]]Stellt der Arbeitgeber oder
die Agentur für Arbeit fest, dass Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer
Qualifizierungsdefizite aufweisen, soll der Arbeitgeber geeignete
Maßnahmen zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten anbieten. [[law:sgb_3:111#abs_7_3|3]]Als
geeignet gelten insbesondere
1. [[law:sgb_3:111#abs_7_4|4]]Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung, für die und für deren Träger
eine Zulassung nach dem Fünften Kapitel vorliegt, oder
2. eine zeitlich begrenzte, längstens sechs Monate dauernde Beschäftigung
zum Zwecke der Qualifizierung bei einem anderen Arbeitgeber.
[[law:sgb_3:111#abs_7_5|5]]Bei der Festlegung von Maßnahmen nach Satz 3 ist die Agentur für
Arbeit zu beteiligen. [[law:sgb_3:111#abs_7_6|6]]Nimmt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer
während der Beschäftigung in einer betriebsorganisatorisch
eigenständigen Einheit an einer Qualifizierungsmaßnahme teil, deren
Ziel die anschließende Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber
ist, und wurde das Ziel der Maßnahme nicht erreicht, steht die
Rückkehr der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers in den bisherigen
Betrieb dem Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld nicht entgegen.
(8)[[law:sgb_3:111#abs_8_1|1]] Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer nur vorübergehend in der betriebsorganisatorisch
eigenständigen Einheit zusammengefasst werden, um anschließend einen
anderen Arbeitsplatz in dem gleichen oder einem anderen Betrieb des
Unternehmens zu besetzen, oder, falls das Unternehmen einem Konzern
angehört, einen Arbeitsplatz in einem Betrieb eines anderen
Konzernunternehmens des Konzerns zu besetzen. § 110 Absatz 3 Satz 3
gilt entsprechend.
(9)[[law:sgb_3:111#abs_9_1|1]] Soweit nichts Abweichendes geregelt ist, sind die für das
Kurzarbeitergeld geltenden Vorschriften des Ersten Unterabschnitts
anzuwenden, mit Ausnahme der ersten beiden Titel und des § 109.