[[{}law:sgb_3:111a|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:113|→]]
== § 112 Teilhabe am Arbeitsleben ==
(1)[[law:sgb_3:112#abs_1_1|1]] Für Menschen mit Behinderungen können Leistungen zur Förderung der
Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, um ihre Erwerbsfähigkeit zu
erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre
Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern, soweit Art oder Schwere der
Behinderung dies erfordern.
(2)[[law:sgb_3:112#abs_2_1|1]] Bei der Auswahl der Leistungen sind Eignung, Neigung, bisherige
Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes angemessen zu
berücksichtigen. [[law:sgb_3:112#abs_2_2|2]]Soweit erforderlich, ist auch die berufliche Eignung
abzuklären oder eine Arbeitserprobung durchzuführen.