[[{}law:sgb_3:112|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:114|→]] == § 113 Leistungen zur Teilhabe == (1)[[law:sgb_3:113#abs_1_1|1]] Für Menschen mit Behinderungen können erbracht werden 1. allgemeine Leistungen sowie 2. besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und diese ergänzende Leistungen. (2)[[law:sgb_3:113#abs_2_1|1]] Besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden nur erbracht, soweit nicht bereits durch die allgemeinen Leistungen eine Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann.