[[{}law:sgb_3:112|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:114|→]]
== § 113 Leistungen zur Teilhabe ==
(1)[[law:sgb_3:113#abs_1_1|1]] Für Menschen mit Behinderungen können erbracht werden
1. allgemeine Leistungen sowie
2. besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und diese ergänzende
Leistungen.
(2)[[law:sgb_3:113#abs_2_1|1]] Besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden nur
erbracht, soweit nicht bereits durch die allgemeinen Leistungen eine
Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann.