[[{}law:sgb_3:113|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:115|→]]
== § 114 Leistungsrahmen ==
(1)[[law:sgb_3:114#abs_1_1|1]] Die allgemeinen und besonderen Leistungen richten sich nach den
Vorschriften des Zweiten bis Fünften Abschnitts, soweit nachfolgend
nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2)[[law:sgb_3:114#abs_2_1|1]] Die allgemeinen und besonderen Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget erbracht;
§ 29 des Neunten Buches gilt entsprechend.