[[{}law:sgb_3:113|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:115|→]] == § 114 Leistungsrahmen == (1)[[law:sgb_3:114#abs_1_1|1]] Die allgemeinen und besonderen Leistungen richten sich nach den Vorschriften des Zweiten bis Fünften Abschnitts, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. (2)[[law:sgb_3:114#abs_2_1|1]] Die allgemeinen und besonderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget erbracht; § 29 des Neunten Buches gilt entsprechend.